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Streit um die Inobhutnahme eines Kindes
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist auch für die Überprüfung einer gegenwärtigen Inobhutnahme eines Kindes nach § 42 SGB VIII eröffnet.
Eine abstrakte bzw. latente Gefahr für das Kindeswohl reicht grundsätzlich nicht aus für die Annahme einer dringenden Gefahr nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII. Die Räumungsklage eines Vermieters gegen die Sorgeberechtigten eines Kindes alleine genügt aufgrund der zahlreichen notwendigen Zwischenschritte bis zur tatsächlichen Räumung für sich genommen nicht, eine dringende Gefahr für das Kindeswohl zu begründen.
Die Inobhutnahme ohne Einschaltung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII ist ein reiner Notkompetenztitel. Die Einschaltung des Familiengerichts muss daher grundsätzlich versucht werden, wenn hierdurch rechtzeitig eine einstweilige Anordnung erwirkt werden kann, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Ein Jugendamt verstößt im Regelfall gegen § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII, wenn es ohne Versuch der Einschaltung des Familiengerichts die bereits am Vortag der Vollziehung beschlossene Inobhutnahme während der (Bereitschafts-)Dienstzeiten des Familiengerichts plant und das Kind zur Vermeidung erwarteten Widerstands erst am nächsten Tag am Vormittag aus dem Kindergarten herausnimmt.
VG Bayreuth, 20.08.2024 - Az: B 8 E 24.735
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