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Beistandschaft des Jugendamts: Ohne Zuständigkeit keine Vertretungsmacht

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Beistandschaft des Jugendamts entsteht ausschließlich durch Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt. Ein örtlich unzuständiges Jugendamt wird nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes und ist daher auch nicht postulationsfähig. Dies gilt auch dann, wenn es im Namen des zuständigen Jugendamts oder im Wege der Amtshilfe tätig werden möchte, solange diesem der Antrag nicht selbst zugegangen ist.

Beistandschaft des Jugendamts

Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines nach § 1713 BGB antragsberechtigten Elternteils Beistand des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Beistandschaft verschafft dem Jugendamt eine gesetzliche Vertretungsmacht: Es wird gesetzlicher Vertreter des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 1716 Satz 2 BGB iVm §§ 1809 Abs. 1 Satz 1, 1813 Abs. 1, 1789 Abs. 2 Satz 1 BGB und vertritt das Kind ab dem Zeitpunkt der Vertretungsanzeige im gerichtlichen Verfahren unter Ausschluss des sorgeberechtigten Elternteils allein, § 234 FamFG.

Welches Jugendamt ist örtlich zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 87c Abs. 5 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des antragstellenden Elternteils. Zuständig ist demnach das Jugendamt, in dessen Bereich der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung ist zwingend. Zwar hat der antragsberechtigte Elternteil die Wahl, ob er sich der Beistandschaft des Jugendamts für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bedient. Er ist jedoch nicht frei in der Auswahl des Jugendamts, das diese Aufgabe übernehmen soll. Das unterscheidet die Begründung einer Beistandschaft und der damit ausgelösten gesetzlichen Vertretungsmacht von einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung.

Wann entsteht die Beistandschaft?

Gemäß § 1714 Satz 1 BGB tritt die Beistandschaft ein, sobald der schriftliche Antrag dem Jugendamt zugeht. Nach einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung lässt dabei nur der Zugang des Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt dessen Beistandschaft und damit dessen gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen. Der Umstand, dass es sich bei §§ 1712 ff. BGB um zivilrechtliche und nicht um sozialrechtliche Regelungen handelt, ändert nichts daran, dass die Beistandschaft eine - in § 55 SGB VIII ergänzend geregelte - Aufgabe der Jugendhilfe ist, für die § 87c Abs. 5 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwingende Zuständigkeitsregeln enthält.

Wird der Antrag bei einem unzuständigen Jugendamt gestellt, entsteht die Beistandschaft erst mit Weiterleitung des Antrags und dessen Eingang beim zuständigen Jugendamt. Eine bloße Unterrichtung des zuständigen Jugendamts über die Existenz eines bei einer anderen Stelle eingereichten Antrags genügt dem Schriftlichkeitserfordernis des § 1712 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht und kann den erforderlichen Zugang des Antrags nicht ersetzen.

Welche Folgen hat das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit für die Postulationsfähigkeit?

Ein Jugendamt, das weder Adressat eines Antrags auf Beistandschaft noch hierfür örtlich zuständig ist, kann nicht Beistand und damit nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sein. Ihm fehlt dementsprechend auch die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Eine von diesem Jugendamt eingelegte Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen, wenn keine anderweitige wirksame Vertretung des Beteiligten vorliegt.

Kann ein unzuständiges Jugendamt im Wege der Amtshilfe tätig werden?

Ein Tätigwerden eines örtlich unzuständigen Jugendamts im Wege der Amtshilfe oder im Auftrag des zuständigen Jugendamts kommt nur in Betracht, wenn Letzteres selbst Beistand geworden ist. Dies setzt gemäß § 1714 BGB zwingend voraus, dass der schriftliche Antrag auf Beistandschaft dem zuständigen Jugendamt tatsächlich zugegangen ist. Fehlt es hieran, kann das unzuständige Jugendamt prozessuale Handlungen - etwa die Einlegung und Begründung einer Beschwerde - nicht wirksam für das zuständige Jugendamt vornehmen, unabhängig davon, ob im Einzelfall nur einzelne Unterstützungshandlungen oder die vollständige Verfahrensführung übernommen wurden.


BGH, 10.06.2026 - Az: XII ZB 50/25

ECLI:DE:BGH:2026:100626BXIIZB50.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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