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Kindesunterhalt trotz erweitertem Umgang

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie nach Zweck, Entstehung und Dringlichkeit als notwendig einzustufen sind.

Ein erweiterter Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils kann zu einem Abschlag bei der an sich gebotenen Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle führen, wenn hierdurch Naturalleistungen an das Kind erbracht werden.

Wonach bemisst sich der Bedarf beim Kindesunterhalt?

Der Bedarf des minderjährigen Kindes bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Maßgeblich ist dabei die Lebensstellung beider Elternteile, wobei die Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt bleibt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seines Einkommens leisten kann. Lebt das Kind im sogenannten Residenzmodell bei einem Elternteil, kann der Kindesunterhalt regelmäßig allein aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. BGH, 16.09.2020 - Az: XII ZB 499/19).

Welche Verbindlichkeiten mindern die Leistungsfähigkeit?

Ob Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit einschränkend zu berücksichtigen sind, ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld sowie seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, 09.03.2022 - Az: XII ZB 233/21).

Ein Kredit zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs ist danach regelmäßig als notwendig einzustufen, wenn dem Unterhaltspflichtigen kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht und das Fahrzeug der Sicherstellung einer ausreichenden Mobilität, insbesondere zum Erreichen der Arbeitsstelle und zur Gewährleistung zeitiger Umgangskontakte, dient. Steht kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung, ist die entsprechende Kreditrate vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzugsfähig. Vorliegend betraf dies ein Arbeitgeberdarlehen, das zur Finanzierung eines für die Erreichung der Arbeitsstelle und die Wahrnehmung des Umgangs benötigten Pkw aufgenommen worden war.

Demgegenüber ist ein Kredit, der ausschließlich der Finanzierung eines der persönlichen Freizeitgestaltung dienenden Gegenstands dient, nicht abzugsfähig, da er nicht der Sicherstellung notwendiger Bedürfnisse, sondern der Wahrnehmung rein persönlicher Interessen des Unterhaltspflichtigen dient. Im vorliegenden Fall betraf dies ein Darlehen zur Finanzierung eines Fahrrades.


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AG Grevenbroich, 19.08.2026 - Az: 21 F 15/24

Vorgehend: BGH, 10.06.2026 - Az: XII ZB 50/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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