Eine Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel scheidet aus, wenn der umgangsberechtigte Elternteil den Umgang nicht entsprechend der Regelung einfordert, insbesondere wenn er dem Kind selbst am Telefon erlaubt, beim betreuenden Elternteil zu bleiben. Auf die Frage, ob der betreuende Elternteil ausreichend erzieherisch auf das Kind eingewirkt hat, kommt es dann nicht mehr an.
Ebenso kommt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Umgangsermöglichung nicht in Betracht, wenn sich die Eltern außergerichtlich einvernehmlich auf eine Abweichung von dem Titel verständigt haben, durch die die konkret in Rede stehende Pflicht entfällt.
Vorliegend hatte das erkrankte, aber transportfähige Kind gegenüber dem betreuenden Elternteil den Wunsch geäußert, nicht zum Umgang zu erscheinen. Der umgangsberechtigte Elternteil erklärte sich hierauf im direkten Telefonat mit dem Kind einverstanden und erschien anschließend nicht zur vorgesehenen Abholung. Ein gegen den betreuenden Elternteil auf Antrag des Umgangsberechtigten verhängtes Ordnungsgeld konnte unter diesen Umständen keinen Bestand haben, da der Umgangsberechtigte selbst durch sein Verhalten auf die Durchführung des Umgangs verzichtet hatte.
Wann liegt eine Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel vor?
Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann gegen den Verpflichteten eines Umgangstitels bei einer Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit auch Ordnungshaft, verhängt werden. Voraussetzung ist ein wirksamer Vollstreckungstitel im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sowie ein hierzu in Widerspruch stehendes Verhalten des zur Umgangsermöglichung verpflichteten Elternteils. Eine solche Zuwiderhandlung liegt grundsätzlich vor, wenn der Obhutselternteil nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausschöpft, um auf ein den Umgang ablehnendes Kind mit dem Ziel der Umgangsausübung einzuwirken.Entfällt die Zuwiderhandlung, wenn der Umgang nicht eingefordert wird?
Eine Zuwiderhandlung scheidet aus, wenn der Umgangsberechtigte den Umgang nicht entsprechend der gerichtlichen Regelung einfordert. Ein Umgang, der nicht eingefordert wird, kann nach der Rechtsprechung nicht vereitelt werden. Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn der betreuende Elternteil zuvor ausdrücklich angekündigt hat, den Umgang nicht zu gewähren; bereits in einer solchen Ankündigung liegt eine eigenständige Zuwiderhandlung, weil es dem Umgangsberechtigten nicht zumutbar ist, die Mühen eines von vornherein erkennbar vergeblichen Übergabeversuchs auf sich zu nehmen.Ebenso kommt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Umgangsermöglichung nicht in Betracht, wenn sich die Eltern außergerichtlich einvernehmlich auf eine Abweichung von dem Titel verständigt haben, durch die die konkret in Rede stehende Pflicht entfällt.
Wie wirkt sich ein Verzicht des Umgangsberechtigten gegenüber dem Kind aus?
Erklärt sich der umgangsberechtigte Elternteil telefonisch unmittelbar gegenüber dem Kind damit einverstanden, dass dieses nicht zum Umgang erscheint, liegt darin ein Verzicht auf die Durchführung des Umgangs zu dem festgesetzten Zeitpunkt. Erscheint der Umgangsberechtigte in der Folge auch nicht zur im Titel vorgesehenen Abholung, kommt er seinerseits der ihm obliegenden Verpflichtung aus dem Umgangstitel nicht nach. Der betreuende Elternteil darf sich in einem solchen Fall auf die dem Kind erteilte Erlaubnis verlassen und muss nicht ohne weiteren Anlass erneut auf das Kind einwirken. Die Frage, ob im Vorfeld der Erlaubniserteilung erzieherische Maßnahmen unterblieben sind, wird damit für die Beurteilung der Zuwiderhandlung unerheblich, da es bereits am Tatbestand fehlt, wenn der Umgang zuletzt nicht mehr eingefordert wurde.Vorliegend hatte das erkrankte, aber transportfähige Kind gegenüber dem betreuenden Elternteil den Wunsch geäußert, nicht zum Umgang zu erscheinen. Der umgangsberechtigte Elternteil erklärte sich hierauf im direkten Telefonat mit dem Kind einverstanden und erschien anschließend nicht zur vorgesehenen Abholung. Ein gegen den betreuenden Elternteil auf Antrag des Umgangsberechtigten verhängtes Ordnungsgeld konnte unter diesen Umständen keinen Bestand haben, da der Umgangsberechtigte selbst durch sein Verhalten auf die Durchführung des Umgangs verzichtet hatte.
Welche Bedeutung hat die erzieherische Einwirkungspflicht des betreuenden Elternteils in diesem Zusammenhang?
Grundsätzlich trifft den betreuenden Elternteil die Pflicht, mit den ihm zumutbaren erzieherischen Mitteln auf ein den Umgang verweigerndes Kind einzuwirken. Diese Pflicht setzt jedoch voraus, dass der Umgang durch den Berechtigten überhaupt noch eingefordert wird. Verzichtet der Umgangsberechtigte durch eigenes Verhalten - etwa durch eine gegenüber dem Kind erteilte Erlaubnis, nicht zu erscheinen - auf die Durchführung, kann dem betreuenden Elternteil ein Unterlassen weiterer erzieherischer Einwirkung nicht als Zuwiderhandlung gegen den Titel vorgehalten werden. Auf die Frage, ob im Übrigen ausreichend auf das Kind eingewirkt wurde, kommt es dann für die Entscheidung über das Ordnungsmittel nicht mehr an.
OLG Frankfurt, 08.06.2026 - Az: 6 WF 139/26
ECLI:DE:OLGHE:2026:0608.6WF139.26.00
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