Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ausschließlich darüber, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt haben soll, ist hierfür nicht das Sorgerecht, sondern das Umgangsrecht der richtige Regelungsort. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt in solchen Fällen mangels Regelungsbedürfnis nicht in Betracht - die Aufteilung der Betreuungszeiten ist stattdessen im Rahmen einer Umgangsregelung vorzunehmen.
Diese Auffassung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertreten (OLG Frankfurt, 19.12.2022 - Az: 6 UF 208/22; OLG Frankfurt, 05.06.2025 - Az: 6 UF 77/25; KG, 22.12.2022 - Az: 3 UF 87/21; OLG München, 06.06.2025 - Az: 16 UF 108/25 e; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684 Rn. 72c; Lack FamRZ 2024, 1675 (1678 f.); Obermann NZFam 2023, 337 (344 f.); Ernst NZFam 2023, 164 f.; Völker FamRZ 2022, 1535), wenngleich der Streit um den Lebensmittelpunkt des Kindes von einem Teil der Rechtsprechung weiterhin auf sorgerechtlicher Ebene gelöst wird (OLG Brandenburg, 29.03.2023 - Az: 13 UF 157/22; OLG Frankfurt, 26.05.2022 - Az: 1 UF 219/21).
Abgrenzung von Sorge- und Umgangsrecht
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können bei Uneinigkeit über die Betreuung ihres Kindes grundsätzlich zwei unterschiedliche familiengerichtliche Verfahren anstrengen: die Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge - insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts - nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, oder eine Regelung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Beide Verfahren stehen in einem Spannungsverhältnis, wenn der eigentliche Streitgegenstand nicht die rechtliche Entscheidungsbefugnis als solche, sondern allein die tatsächliche Aufteilung der Betreuungszeiten zwischen den Eltern betrifft.Besteht ein Regelungsbedürfnis für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts?
Ein Regelungsbedürfnis für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts fehlt, wenn sich der Streit der Eltern ausschließlich auf die Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten bezieht - auch außerhalb eines im Raum stehenden Wechselmodells. Denn im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht ist ein Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge nur dann verhältnismäßig, wenn er zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Eine Umgangsregelung, die lediglich die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betrifft, ohne das Sorgerecht als Status zu berühren (vgl. BGH, 27.11.2019 - Az: XII ZB 511/18), stellt gegenüber einer sorgerechtlichen Entscheidung das mildere Mittel dar. Wird dem begünstigten Elternteil durch eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mehr Rechtsmacht verliehen als zur Streitbeilegung notwendig, ist der Eingriff in das Elternrecht unverhältnismäßig.Diese Auffassung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertreten (OLG Frankfurt, 19.12.2022 - Az: 6 UF 208/22; OLG Frankfurt, 05.06.2025 - Az: 6 UF 77/25; KG, 22.12.2022 - Az: 3 UF 87/21; OLG München, 06.06.2025 - Az: 16 UF 108/25 e; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684 Rn. 72c; Lack FamRZ 2024, 1675 (1678 f.); Obermann NZFam 2023, 337 (344 f.); Ernst NZFam 2023, 164 f.; Völker FamRZ 2022, 1535), wenngleich der Streit um den Lebensmittelpunkt des Kindes von einem Teil der Rechtsprechung weiterhin auf sorgerechtlicher Ebene gelöst wird (OLG Brandenburg, 29.03.2023 - Az: 13 UF 157/22; OLG Frankfurt, 26.05.2022 - Az: 1 UF 219/21).
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OLG Frankfurt, 31.07.2025 - Az: 6 UF 134/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0731.6UF134.25.00
Nachfolgend: BGH, 13.05.2026 - Az: XII ZB 404/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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