Begehrt ein Elternteil die Änderung der durch gerichtlich gebilligten Vergleich festgelegten nahezu paritätischen Betreuungszeiten des Kindes, kann er dies nicht mit der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts erreichen, sondern nur durch eine Abänderung der
Umgangsregelung in einem umgangsrechtlichen Verfahren.
Hat ein Elternteil seine ursprünglichen Umzugspläne aufgegeben und verfolgt er kein zusätzliches, über die Beendigung der wechselweisen Betreuung hinausgehendes Rechtsschutzziel, ist ihm daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht allein zu übertragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darf die
elterliche Sorge nur dann einem Elternteil allein zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Ausübung der gemeinsamen Sorge fehlen.
Damit ist sichergestellt, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am
Kindeswohl ausrichtet und die Rechte des Kindes Beachtung finden. Die Alleinsorge ist daher anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet, also dem Kindeswohl widerspricht. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind.
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