Ein Ordnungsgeld wegen
Umgangsverstoßes nach
§ 89 FamFG darf nur verhängt werden, wenn der verpflichtete Elternteil die Zuwiderhandlung auch zu vertreten hat. Dabei muss der betreuende Elternteil konkret darlegen, welche Bemühungen unternommen wurden, um den gerichtlich angeordneten Umgang durchzusetzen.
Ein Ordnungsgeld kommt nicht in Betracht, wenn der betreuende Elternteil stichhaltig darlegen kann, dass er den Umgangskontakt nicht schuldhaft verhindert hat – insbesondere dann, wenn der Wille eines älteren Kindes gegen die Durchführung des Umgangs gerichtet ist und keine zumutbaren Mittel zur Durchsetzung verbleiben. Eltern sind in solchen Fällen angehalten, bestehende Umgangsregelungen an die veränderten Lebensumstände der Kinder anzupassen.
Zwar stellt ein gerichtlicher Umgangsbeschluss einen vollstreckbaren Titel dar, auf dessen Grundlage Ordnungsmittel verhängt werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass der betreuende Elternteil schuldhaft gegen seine Verpflichtung verstoßen hat.
Beruft sich ein Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, muss er im Einzelfall darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat. Bei älteren Kindern – etwa ab dem 14. Lebensjahr – sind die erzieherischen Einflussmöglichkeiten jedoch begrenzt. Ein gefestigter und nachvollziehbarer Wille des Kindes kann daher dazu führen, dass dem betreuenden Elternteil eine Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden kann.
Im entschiedenen Fall hatten die betroffenen Kinder – insbesondere der 14-jährige Sohn – mehrfach klar und nachvollziehbar geäußert, bestimmte Umgangskontakte wegen wichtiger sportlicher Verpflichtungen nicht wahrnehmen zu wollen. Die Mutter hatte diesen Wunsch respektiert und dem Vater frühzeitig Mitteilung gemacht. Eine bewusste Sabotage der Umgangskontakte durch die Mutter konnte nicht festgestellt werden.
Zudem war die Sanktionierung eines älteren Umgangsverstoßes – fast zwei Jahre zurückliegend – angesichts der veränderten familiären Dynamik und des gefestigten Kindeswillens auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht mehr angezeigt. Ein Ordnungsmittel wäre insoweit zur Durchsetzung des Umgangs nicht mehr geeignet gewesen.