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Streit um das elterliche Sorgerecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB kann nur eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich abgeändert werden.

Liegt eine solche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich hinsichtlich Teile der elterlichen Sorge nicht vor, sondern ergibt sich das elterliche Sorgerecht aus dem Gesetz selbst, greift nicht § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern § 1671 Abs. 1 BGB. Damit greift § 1671 Abs. 1 BGB bei der erstmaligen Änderung des gesetzlichen Sorgerechts.

Wurde im Ausgangsverfahren ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche des Sorgerechts gestellt und dem Antrag entsprochen, so richtet sich ein nachfolgender, nun auf andere Teilbereiche des Sorgerechts gerichteter Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB.

Wurde die gemeinsame elterliche Sorge in einem Teilbereich abgeändert, gilt bei einem erneuten Abänderungsantrag § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, für die übrigen Teilbereiche aber § 1671 BGB.


OLG Bamberg, 19.01.2024 - Az: 7 UF 134/23 e

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