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Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss an BGH, 27.01.2016 - Az: XII ZB 213/14).

Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.


BGH, 18.10.2023 - Az: XII ZB 197/23

ECLI:DE:BGH:2023:181023BXIIZB197.23.0

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Olaf Sieradzki