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Nichtbefolgung von Umgangsvereinbarung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Maßgeblich für Inhalt und Umfang der von der Kindesmutter bei der Umgangsausübung zu befolgenden Pflichten ist allein der Inhalt der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung und nicht die persönliche Überzeugung der davon betroffenen Verfahrensbeteiligten von ihrer inhaltlichen Richtigkeit.

Daher findet auch keine (erneute) Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung im Vollstreckungsverfahren statt und deshalb bedarf es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch keiner erneuten Erörterung der Frage, ob der angeordnete Umgang dem Wohl des Kindes entspricht oder nicht.

Sollte die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung tatsächlich dem Kindeswohl widersprechen, würde dies - bis auf extreme Ausnahmefälle - grundsätzlich nur einen beim Familiengericht anzubringenden Abänderungsantrag rechtfertigen, ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, aber nicht die eigenmächtige Nichteinhaltung der für die Eltern verbindlichen gerichtlichen Vorgaben.


OLG Frankfurt, 11.05.2021 - Az: 4 WF 55/21

ECLI:DE:OLGHE:2021:0511.4WF55.21.00

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