Wird eine Vereinbarung zum
Umgangsrecht nicht ordnungsgemäß protokolliert, ist auf eine Beschwerde gegen den Billigungsbeschluss nach
§ 156 Abs. 2 FamFG dieser antragsunabhängig nach
§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Nach §§ 156 Abs. 2 Satz 1,
36 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist ein Vergleich im Protokoll festzustellen und diese Feststellung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden (§ 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist. Gegen diese Vorschriften wird verstoßen, wenn der Vergleich nicht abgespielt und der entsprechende Vermerk nicht in das Protokoll aufgenommen wird.
Ein Prozessvergleich, der lediglich „laut diktiert und genehmigt“ ist, ist prozessual unwirksam und keine Grundlage für eine Vollstreckung.
Allein aus dem Billigungsbeschluss kann nicht vollstreckt werden. Eine nicht wirksame Elternvereinbarung kann das Familiengericht nicht billigen und es kann auch keine Heilung durch die Billigung eintreten. Auch eine nachfolgende Androhung von Ordnungsmitteln durch das Gericht vermag eine wirksame Elternvereinbarung nicht zu ersetzen.