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Wie können Ehegatten den Trennungsprozess sauber vorbereiten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Die Entscheidung zur Trennung markiert für Ehegatten einen tiefgreifenden Einschnitt und erfordert die Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen. Ein unüberlegtes Vorgehen kann ungewünschte Konsequenzen haben, die den späteren Scheidungsprozess erheblich erschweren und verteuern. Eine strategische und wohlüberlegte Vorbereitung sorgt für eine geordnete und faire Auseinandersetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Grundlegende Voraussetzung: Das Trennungsjahr

Eine Ehescheidung ist grundsätzlich erst nach dem Vollzug des sogenannten Trennungsjahres möglich. Gemäß § 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Leben die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Ehe ebenfalls unwiderlegbar vermutet, auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten. Das Trennungsjahr dient als eine Art Bedenk- und Schutzfrist, die den Eheleuten die Möglichkeit geben soll, ihre Entscheidung zu überdenken und eine eventuelle Versöhnung zu erproben. Ein kurzzeitiges Zusammenleben zum Zwecke eines Versöhnungsversuches unterbricht das Trennungsjahr dabei nicht, sofern es nicht über einen längeren Zeitraum andauert. Die Trennung selbst vollzieht sich durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, was auch als „Trennung von Tisch und Bett“ bezeichnet wird.

Da der Ablauf des Trennungsjahres eine zwingende prozessuale Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens darstellt, ist die exakte und nachweisbare Dokumentation des Trennungszeitpunktes wichtig. Die Trennung beginnt in dem Moment, in dem ein Ehegatte dem anderen gegenüber unmissverständlich und ernsthaft seinen Trennungswunsch äußert und die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Um spätere Streitigkeiten über den Beginn des Trennungsjahres zu vermeiden, empfiehlt es sich, diesen Schritt schriftlich zu vollziehen. Die Zustellung eines solchen Trennungsschreibens kann beispielsweise per Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe im Beisein von Zeugen erfolgen. Alternativ kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der das Trennungsverlangen in einem anwaltlichen Schreiben formuliert und zustellt, für die erforderliche Rechtssicherheit sorgen.

Die Weichen stellen: Sicherung relevanter Unterlagen

Vor oder unmittelbar nach der Äußerung des Trennungswunsches ist es ratsam, alle relevanten persönlichen und gemeinsamen Dokumente zu sichten und für die spätere Auseinandersetzung zu sichern. Das Anfertigen von Kopien wichtiger Unterlagen ist ein legitimer und notwendiger Schritt, um einen umfassenden Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe zu erlangen. Dies ist insbesondere für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen sowie für die Durchführung des Zugewinnausgleichs von fundamentaler Bedeutung. Zu den essenziellen Dokumenten zählen unter anderem:
  • Personenstandsurkunden: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder sowie das Familienstammbuch.
  • Einkommensnachweise: Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und Bilanzen der letzten Jahre beider Ehegatten.
  • Vermögensnachweise: Kontoauszüge, Sparbücher, Wertpapierdepotauszüge, Bausparverträge, Lebensversicherungen und Belege über sonstige Kapitalanlagen.
  • Immobilienunterlagen: Grundbuchauszüge, Kaufverträge, Darlehensverträge und Mietverträge.
  • Versicherungs- und Vorsorgedokumente: Policen von Versicherungen sowie Mitteilungen der gesetzlichen und privaten Rentenversicherungsträger zum Stand der Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich.
  • Verträge und Verbindlichkeiten: Nachweise über bestehende Kredite, Bürgschaften oder sonstige Schulden.
Die Zusammenstellung dieser Unterlagen kann die Basis für eine fundierte anwaltliche Beratung und die spätere rechtliche Klärung der Trennungs- und Scheidungsfolgen bilden.

Ehewohnung und Auszug

Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird am eindeutigsten durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen. Steht die Wohnung im Miteigentum beider Ehegatten oder sind beide als Mieter im Mietvertrag aufgeführt, hat grundsätzlich keiner das Recht, den anderen zum Auszug zu zwingen. Eine einvernehmliche Regelung, wer in der Wohnung verbleibt und wer auszieht, ist stets der vorzugswürdige Weg.

Ist eine Einigung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Familiengericht ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung gestellt werden. Gemäß § 1361b BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte abzuwenden. Eine solche Härte liegt insbesondere bei Gewaltanwendung oder ernsthaften Drohungen vor, wie sie auch im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) geregelt sind.

Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses vollzogen werden. Dies stellt jedoch hohe Anforderungen an die Organisation des Alltags. Es muss eine strikte räumliche und wirtschaftliche Trennung erfolgen. Das bedeutet: getrennte Schlafzimmer, getrennte Einkäufe, getrenntes Kochen und Waschen sowie keine gemeinsamen Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten mehr. Die Aufrechterhaltung und der Nachweis einer solchen innerhäuslichen Trennung können im Streitfall schwierig sein und sollten daher genau dokumentiert werden.

Gemeinsamen Kinder: Klärung von Sorge- und Umgangsrecht

Die Trennung der Eltern ändert zunächst nichts am Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts für minderjährige Kinder. Beide Elternteile bleiben gleichermaßen für die wesentlichen Entscheidungen im Leben des Kindes verantwortlich. Eine wichtige Ausnahme bildet das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches ein Teilbereich des Sorgerechts ist. Leben die Eltern getrennt, muss entschieden werden, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Ein Umzug mit dem Kind, insbesondere in eine andere Stadt, bedarf der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Verweigert dieser die Zustimmung, muss eine Entscheidung des Familiengerichts über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts herbeigeführt werden.

Unabhängig vom Sorgerecht hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ein Recht auf und eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht dient dazu, die Bindung zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil aufrechtzuerhalten. Die Eltern sind angehalten, eine einvernehmliche Umgangsregelung zu treffen, die sich am Kindeswohl orientiert. Scheitert eine solche Einigung, kann jeder Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen.

Wirtschaftliche Folgen der Trennung

Mit der Trennung endet die Verpflichtung zum gemeinsamen Wirtschaften. An ihre Stelle treten mögliche Unterhaltsansprüche. Es ist zwischen dem Trennungsunterhalt für den Ehegatten und dem Kindesunterhalt zu unterscheiden.

Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte seinen bisherigen Lebensstandard während der Trennungszeit aufrechterhalten kann. Seine Höhe bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten. Eine Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel nicht.

Der Kindesunterhalt ist von dem Elternteil zu leisten, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes und wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Geltendmachung des Kindesunterhalts kann durch einen Rechtsanwalt oder durch die Einrichtung einer Beistandschaft beim zuständigen Jugendamt erfolgen.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die finanzielle Entflechtung. Spätestens mit der Trennung sollte ein eigenes Girokonto eingerichtet werden, auf das fortan das eigene Gehalt und sonstige Einkünfte fließen. Bestehende Gemeinschaftskonten sollten aufgelöst oder umgewandelt werden. Einem Ehepartner erteilte Vollmachten für das eigene Konto sind unverzüglich bei der Bank zu widerrufen, um unberechtigte Verfügungen zu verhindern.

Einvernehmliche Regelungen und anwaltliche Beratung

Eine sachliche und kooperative Auseinandersetzung der beste Weg, um einen langwierigen und kostspieligen „Rosenkrieg“ zu vermeiden. Eine umfassende Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte, wie die Aufteilung des Hausrats, die Nutzung der Ehewohnung, Unterhaltszahlungen und den Umgang mit den Kindern, kann in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit in der Regel der notariellen Beurkundung.

Da im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht, ist die frühzeitige Hinzuziehung eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts unumgänglich. Dieser kann nicht nur den Scheidungsantrag stellen, sondern bereits im Vorfeld über Rechte und Pflichten aufklären, bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere dem Antrag zustimmt. Dies stellt die kostengünstigste Variante dar. Sind jedoch strittige Punkte zu erwarten, ist es für beide Seiten dringend ratsam, sich jeweils durch einen eigenen Rechtsbeistand vertreten zu lassen, um die Wahrung der eigenen Interessen sicherzustellen.
Stand: 23.09.2025
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