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Einvernehmliche Scheidung: unkompliziert, schnell und kostengünstig

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informieren
Jede zweite bis dritte Ehe wird in Deutschland geschieden. Eine Scheidung kann finanziell und psychisch sehr belastend sein, insbesondere, wenn die Ehepartner sich über regelbedürftige Punkte wie die Verteilung des Vermögens, den Aufenthalt der Kinder etc. nicht einig sind. Deutliche Erleichterungen bringt die einvernehmliche Scheidung, insbesondere dann, wenn sie soweit gesetzlich möglich als Online-Scheidung durchgeführt wird.

Für Ehescheidungen gilt Anwaltszwang. Zumindest der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Nur dann, wenn sich beide Parteien über die Scheidung selbst und deren wesentliche persönliche und wirtschaftliche Folgen spätestens im Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung durch das Gericht einig sind, ist anwaltliche Vertretung des Antragsgegners, also des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin, entbehrlich. Die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes ist ein maßgeblicher Faktor der Kostenersparnis bei einer Scheidung.

Zuständig für Ehescheidungen sind die Familiengerichte. Sie sind besondere Abteilungen der Amtsgerichte.

Welche Voraussetzungen bestehen für eine Scheidung?

Das Scheidungsverfahren folgt grundsätzlich dem „Verbundprinzip“. Das heißt: Die Ehe kann in der Regel nur dann geschieden werden, wenn alle im Verfahren anhängigen Scheidungsfolgesachen entscheidungsreif sind, d.h. der entscheidungsrelevante Tatsachenstoff für eine gerichtliche Entscheidung hinreichend geklärt worden ist, oder die Parteien sich darüber geeinigt haben. Der Scheidungsverbund, d.h. die Verbindung der Scheidung mit den Folgesachen, kann nur ausnahmsweise auf Antrag aufgelöst und der Scheidungsantrag vorgezogen werden. Zusätzlich muss in der Regel das Trennungsjahr eingehalten werden.

Wie kann das Trennungsjahr umgesetzt werden?

Eine Scheidung – auch eine einvernehmliche Scheidung - setzt voraus, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Da mit einer gerichtlichen Verfahrensdauer von mindestens 6 Wochen gerechnet werden kann, reicht es aus, wenn der Scheidungsantrag 6 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird. Trennung bedeutet im Grundsatz, dass die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen leben. Allerdings wird auch eine Trennung innerhalb derselben Wohnung akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Wohnung ist, soweit dies räumlich möglich ist, in zwei getrennte Bereiche aufgeteilt. Jeder Ehegatte benützt, wiederum soweit möglich, nur seinen eigenen Bereich.
Urlaub und Freizeit werden getrennt verbracht.
Jeder Ehegatte hat sein eigenes Konto.
Vorräte werden getrennt gehalten.
Ausnahmsweise muss das Trennungsjahr nicht eingehalten werden, wenn dem Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr einzuhalten. Praktisch wichtigster Fall: Der Antragsgegner unterhält gegen den Willen des Antragstellers ein intimes Verhältnis zu einer dritten Person, das aufzugeben er nicht gewillt ist. Wird dieser Sachverhalt dem Gericht gegenüber von beiden Parteien bestätigt, erfolgt in der Regel keine Überprüfung, und die Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Welche Scheidungsfolgesachen müssen bei einer Scheidung geregelt werden?

Scheidungsfolgesachen sind:

der Versorgungsausgleich, also der hälftige Ausgleich der beiderseits während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Über diesen entscheidet das Gericht von Amts wegen und holt aufgrund der von den Parteien auszufüllenden Formulare der Versorgungsträger (also der Rentenanstalten, Arbeitgeber usw.) von Amts wegen die für die Berechnung erforderlichen Auskünfte ein. Auf den Versorgungsausgleich können die Parteien nur eingeschränkt einwirken.

die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder. Diese steht den Eltern während der Ehe gemeinsam zu; daran ändert sich auch durch die Scheidung grundsätzlich nichts. Ob dies dem Kindeswohl dient, wird vom Familiengericht nach Anhörung des zuständigen Jugendamts geprüft und auch ohne Antrag entschieden. Sind sich die Eltern über den Fortbestand der gemeinsamen Sorge nicht einig, muss das Familiengericht nach Beweisaufnahme darüber entscheiden. In aller Regel verzögern Auseinandersetzungen über das Sorgerecht das Scheidungsverfahren erheblich und sind für alle Beteiligten psychisch äußerst belastend.

die Regelung des ständigen Aufenthaltsortes der Kinder und damit zusammenhängend des Besuchsrechts des Elternteils, bei dem die Kinder zukünftig nicht wohnen sollen. Darüber entscheidet das Familiengericht nur auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten, des Jugendamts und der Vernehmung etwaiger Zeugen. Auch dieser Verfahrensteil ist häufig für die Beteiligten sehr belastend und kann das Scheidungsverfahren erheblich verlängern.

die Regelung des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts. Entscheidungen hierzu ergehen mangels Einigkeit der Ehepartner nur auf Antrag wenigstens einer der Parteien, ggf. nach Beweisaufnahme.

Entscheidungen zur Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens. Auch hier ist mangels Einigung ein Antrag wenigstens einer Partei erforderlich.

die zukünftige Nutzung der Ehewohnung

die Aufteilung des ehelichen Hausrats. Darunter fallen nicht: persönliche Gegenstände wie etwa Kleidung oder beruflich genutzte Dinge, z.B  ein beruflich genutzter und benötigter PKW. Besteht keine Einigkeit, ist zur Entscheidung ist ein Antrag erforderlich. Leider wird darüber oft besonders erbittert und zeitaufwändig gestritten!

Daraus folgt:

Wenn Wert auf eine schnelle Scheidung gelegt wird, sollte eine einvernehmliche Scheidung angestrebt werden, ein Verfahren also, in dem nur über die Scheidung selbst einschließlich Versorgungsausgleich entschieden werden muss.

Falls aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die noch minderjährig sind, sollte es bei der gemeinsamen Sorge der Eltern verbleiben oder ein gemeinsamer Vorschlag vorliegen, wer Sorgerechtsinhaber werden soll. Die übrigen oben genannten Folgesachen sollten aus dem Verbund herausgehalten werden. Um zu vermeiden, dass darüber nach Abschluss der Scheidungsverfahren oft jahrelang separat gestritten wird, wird dringend empfohlen, sich über sämtliche Punkte vor Einreichung des Scheidungsantrags zu einigen und darüber eine verbindliche Vereinbarung zu treffen. Diese lässt sich am einfachsten und kostengünstigsten über einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag erreichen.

Möglich ist auch ein vor dem Familiengericht geschlossener Scheidungsfolgenvergleich. Dieser setzt aber voraus, dass auch der Ehepartner anwaltlich vertreten ist.

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Stand: 30.04.2020
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Kraus , Suhl