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Trennungsjahr

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Trennungsjahr ist - abgehen von Härtefällen - notwendig, damit eine Ehe einvernehmlich geschieden werden kann. Es wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Abs 1 BGB). Bei einer gescheiterten Ehe kann nicht mehr erwartet werden, dass eine nicht mehr bestehende Lebensgemeinschaft von den Ehepartnern wieder hergestellt werden wird. Das Trennungsjahr ermöglicht es den Beteiligten auch, die geplante Scheidung zu überdenken und keine voreilige Entscheidung zu treffen.

Die Trennung muss nicht durch Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Das Trennungsjahr kann durchaus auch in der gemeinsamen Wohnung absolviert werden. Voraussetzung ist hierbei die konsequente Trennung der Räumlichkeiten - hierüber sollten die Ehepartner einen schriftlichen Vertrag abschließen, der auch datiert werden sollte. Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft erfordert, dass keine gegenseitige Versorgung (dies betrifft auch Bügeln, Kochen etc.) mehr erfolgt und auch das Schlafzimmer kann nicht mehr gemeinsam genutzt wird - es müssen alle Lebensbereiche getrennt werden. Kontakte, die über das Notwendigste hinausgehen, sind zu vermeiden.

Eine kurzzeitige Unterbrechung der Trennung (z.B. gemeinsamer Urlaub) mit der Absicht, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen, unterbricht die Trennung nicht. Anders ist es, wenn tatsächlich eine echte Versöhnung stattgefunden hat. In diesem Fall beginnt die Trennungszeit, wenn die Ehegatten sich erneut trennen, von vorn (§ 1567 Abs. 2 BGB).

Wenn nach einjähriger Trennung beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der/die Antragsgegner/in der Scheidung zustimmt, muss der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, nicht nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Für den ansonsten erforderlichen Nachweis des Scheiterns der Ehe reicht es in der Praxis aber meist aus, wenn beide Ehegatten bei ihrer richterlichen Anhörung bekunden, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft für sie nicht in Betracht kommt.
Stand: 04.01.2019 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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