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Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren erfordert abgelaufenes Trennungsjahr!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Für ein Scheidungsverfahren, in dem Härtegründe nicht geltend gemacht werden, kommt vor Ablauf des Trennungsjahres eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) nicht in Betracht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Antrag auf streitige Scheidung hat nur Erfolgsaussicht, wenn feststeht, daß die Ehe im Sinne von § 1566 BGB unheilbar gescheitert ist. Dies ist selbst im Falle einer einvernehmlichen Scheidung allein nach Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1566 Abs. 1 BGB der Fall.

Nach herrschender Auffassung der (neueren) obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, kommt - soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine sog. „Härtefallscheidung“ substantiiert dargetan sind - eine Bewilligung von VKH erst nach Ablauf des gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Trennungsjahres in Betracht.

Der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer einjährigen Trennung selbst für eine einvernehmliche Scheidung bewußt eingeführt, um damit übereilten Scheidungen vorzubeugen. Der Gesetzgeber geht damit ersichtlich davon aus, daß einem nicht bereits über die Dauer eines Jahres bestehenden Scheidungswillen rechtlich keine erhebliche Bedeutung zukommt. Deswegen darf eine - für die Bewilligung von VKH erforderliche - hinreichende Erfolgsaussicht erst dann angenommen werden, wenn die vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Jahresfrist bereits tatsächlich abgelaufen ist.


OLG Celle, 17.01.2014 - Az: 10 WF 4/14

ECLI:DE:OLGCE:2014:0117.10WF4.14.0A

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