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Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall: Kein Anspruch der auf eine Teilreparatur entfallenden Mehrwertsteuer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Unfallgeschädigte, der lediglich eine Teil-Reparatur seines verunfallten Kfz vornimmt und nunmehr von dem Schädiger den Ersatz der fiktiven (vollen) Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend macht, kann nicht gleichzeitig die auf die erfolgte - preisgünstigere - Teil-Reparatur entfallende Mehrwertsteuer fordern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Bundesgerichtshof hat für eine Fallkonstellation wie die vorliegende, also, dass der Geschädigte lediglich eine Teil-Reparatur vornimmt und nunmehr von dem Schädiger einerseits den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis und andererseits die auf die erfolgte - preisgünstigere - Teil-Reparatur entfallende Mehrwertsteuer fordert, offen gelassen, ob dies möglich ist (BGH, 03.12.2013 - Az: VI ZR 24/13; BGH, 13.09.2016 - Az: VI ZR 654/15). In der Literatur sowie der Instanzrechtsprechung wird diese Frage teilweise bejaht. Andere Teile der Instanzrechtsprechung sowie der Literatur verneinen diese Frage.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung argumentiert hat, meint auch der Senat, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bereits in Bezug auf die Fallkonstellation einer Ersatzbeschaffung des verunfallten Fahrzeugs aufgestellt hat (BGH, 02.10.2018 - Az: VI ZR 40/18; BGH, 13.09.2016 - Az: VI ZR 654/15; vgl. zudem für eine - allerdings ebenfalls nicht unmittelbar einschlägige - Fallkonstellation einer „Reparatur“: BGH, 24.01.2017 - Az: VI ZR 146/16), gleichermaßen für die vorliegend erörterte Fallkonstellation Anwendung finden müssen.

Dass sich, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 argumentiert, aus den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 14/7752, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. Dezember 2001, S. 23, rechte Spalte 6. Absatz) Abweichendes ergeben soll, vermag der Senat nach Überprüfung nicht zu erkennen.


OLG Celle, 01.12.2021 - Az: 5 U 131/21

Nachfolgend: BGH - VI ZR 1/22 (anhängig)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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