Ein
Betreuer kann ein Rechtsmittel im
Strafverfahren nur dann wirksam einlegen, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich durch das
Betreuungsgericht als eigener
Aufgabenbereich übertragen worden ist. Dieses Erfordernis folgt aus
§ 1823 BGB in Verbindung mit dem in
§ 1815 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Enumerationsprinzip. Der Aufgabenkreis „
Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten“ reicht ohne einen spezifischen Bezug zu gerichtlichen Verfahren nicht aus, um eine eigenständige Vertretungsbefugnis zu begründen.
Die Übertragung allgemeiner Aufgaben wie
Gesundheits- oder
Vermögenssorge oder
Wohnungsangelegenheiten führt ebenfalls nicht zu einer stillschweigenden Erweiterung der Befugnisse auf die Vertretung in Strafverfahren. Die Wahrnehmung von Rechten im Strafprozess setzt eine gesonderte und präzise Bestimmung des Aufgabenkreises voraus, da nur so die rechtliche Erforderlichkeit und die mit der Betreuungsrechtsreform verstärkte enge Auslegung der Betreuerbefugnisse gewahrt bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung, auch nach Inkrafttreten der Reform zum 01.01.2023, gilt, dass eine umfassende Prozessvertretung nur dann möglich ist, wenn sie ausdrücklich vom Betreuungsgericht angeordnet wird (vgl. BGH, 02.09.2013 - Az: 1 StR 369/13; OLG Brandenburg, 25.05.2021 - Az:
2 Ws 48/21).
Daraus folgt, dass der Betreuer nicht aus eigenem Recht zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde nach § 298 Abs. 1 StPO befugt ist, wenn ihm die Prozessvertretung im Strafverfahren nicht gesondert übertragen wurde. Eine solche Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die Aufgabenkreise restriktiv zu bestimmen und den Umfang der Betreuerbefugnisse präzise auf die tatsächlich erforderlichen Bereiche zu beschränken (BT-Drs. 19/24445, S. 135, 258 f.).