Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kommt neben einer Vorsorgevollmacht dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht wirksam zu widerrufen und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte entgegen den Interessen des Vollmachtgebers handelt. Dazu sind unten die neuesten Entscheidungen zu dieser Problematik zusammengestellt.
Der Kontrollbetreuer kann dem Bevollmächtigten einzelne Geschäfte untersagen und im Extremfall die Vorsorgevollmacht widerrufen. Geschäfte, die der Bevollmächtigte in Vertretung des Vollmachtgebers bereits abgeschlossen hat, sind aber wirksam, auch wenn der Kontrollbetreuer sie nicht billigt.
Wird die Vollmacht widerrufen, muss der Kontrollbetreuer unbedingt dafür sorgen, dass eine im Besitz des Bevollmächtigten befindliche Vollmachtsurkunde zurückgegeben wird, weil die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten sonst fortbesteht (§172 Abs. 2 BGB).
Der Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbetreuer zieht in der Regel die Notwendigkeit einer umfassenden Betreuung nach sich. Die Befugnis des Kontrollbetreuer ist dadurch eingeschränkt, dass der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch ihn vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss (§ 1831 BGB). Ein ohne diese Genehmigung ausgesprochener Widerruf ist unwirksam.
Der Kontrollbetreuer kann dem Bevollmächtigten einzelne Geschäfte untersagen und im Extremfall die Vorsorgevollmacht widerrufen. Geschäfte, die der Bevollmächtigte in Vertretung des Vollmachtgebers bereits abgeschlossen hat, sind aber wirksam, auch wenn der Kontrollbetreuer sie nicht billigt.
Wird die Vollmacht widerrufen, muss der Kontrollbetreuer unbedingt dafür sorgen, dass eine im Besitz des Bevollmächtigten befindliche Vollmachtsurkunde zurückgegeben wird, weil die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten sonst fortbesteht (§172 Abs. 2 BGB).
Der Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbetreuer zieht in der Regel die Notwendigkeit einer umfassenden Betreuung nach sich. Die Befugnis des Kontrollbetreuer ist dadurch eingeschränkt, dass der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch ihn vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss (§ 1831 BGB). Ein ohne diese Genehmigung ausgesprochener Widerruf ist unwirksam.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ein Kontrollbetreuer wird bestellt, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Geschäftsunfähigkeit den Bevollmächtigten nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht zum Nachteil des Betroffenen missbraucht (vgl. OLG Brandenburg, 28.10.2003 - Az: 11 Wx 38/03).
Ja, der Kontrollbetreuer kann im Extremfall eine Vollmacht widerrufen. Dies ist jedoch streng reglementiert: Der Widerruf muss zwingend vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1831 BGB), anderenfalls ist er unwirksam.
Nein. Ein Kontrollbedarf ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Betroffene die Vollmacht nicht mehr kontrollieren kann; es bedarf immer eines konkreten Bedürfnisses aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Schleswig, 02.11.2005 - Az: 2 W 169/05).
Nein, eine Kontrollbetreuung kann rechtlich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Vollmachtgeber kann jedoch mittels einer Betreuungsverfügung Wünsche äußern, welche Person das Gericht im Bedarfsfall als Kontrollbetreuer einsetzen soll.
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