Ein Altenheim ist nicht verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung eines Heimbewohners im Rollstuhl zu beantragen, solange das bisherige Verhalten des Bewohners keinen konkreten Anhalt für eine Sturzgefahr bietet. Hat der Betreuer eine Fixierung aus vertretbaren Gründen abgelehnt, muss die Heimleitung diese Entscheidung grundsätzlich respektieren. Empfiehlt auch der medizinische Dienst der Krankenkasse keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, kann dies nicht im Nachhinein als Pflichtverletzung des Pflegeheims gewertet werden.
Grundsätze für die Verkehrssicherungspflicht im Altenheim
Der Träger eines Altenheims trifft eine deliktische Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen, die diesen aufgrund von Krankheit oder körperlicher und geistiger Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung drohen. Diese Pflicht ist beschränkt auf das Erforderliche und Zumutbare und muss gegen das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abgewogen werden. Dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) steht damit das Recht auf persönliche Freiheit gegenüber. Welchen konkreten Inhalt diese Pflichten haben, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern nur durch sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ermitteln.Freiheitsentziehende Maßnahmen: Wann ist ein Fixierungsantrag geboten?
Freiheitsentziehende Maßnahmen - hier: die dauerhafte Fixierung eines Heimbewohners im Rollstuhl - bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Ein Altenheim ist jedoch nur dann gehalten, einen solchen Antrag zu stellen, wenn das Verhalten des Betroffenen vor dem Unfall einen konkreten Anhalt für eine ernstliche Gefährdung gegeben hat. Eine vorübergehende Fixierung ohne gerichtliche Genehmigung kann ausnahmsweise nach den Voraussetzungen des § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) zulässig sein, wenn eine akute Gefahrenlage besteht, die ein sofortiges Handeln erfordert. Ein allgemeines Unfallrisiko, das auf einer seit Beginn des Heimaufenthaltes bekannten und gleichbleibenden Verhaltensweise des Bewohners beruht, begründet dagegen keine Verpflichtung zur Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (vgl. BGH, 20.06.2000 - Az: VI ZR 377/99).Muss das Heim die Entscheidung des Betreuers respektieren?
Steht ein Heimbewohner unter rechtlicher Betreuung, obliegt dem Betreuer die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen. Hat der Betreuer in Kenntnis der maßgeblichen Umstände einen Antrag auf Fixierung aus vertretbaren Erwägungen abgelehnt, muss die Leitung des Altenheims diese Entscheidung im Regelfall respektieren. Ein eigener Antrag der Heimleitung - gegen den erklärten Willen des Betreuers - kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Betreuers auf sachfremden Erwägungen beruht oder sonst greifbar sachwidrig ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Bewohners und seines gesetzlichen Vertreters ist also grundsätzlich zu achten, auch wenn die gewählte Vorgehensweise im Nachhinein zu einem Unfall führt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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