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Fahrzeugschaden durch schlechte Straße: Gemeinde verletzt Verkehrssicherungspflicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine öffentliche Straße muss auch dann, wenn sie überwiegend dem Anliegerverkehr dient und von untergeordneter Bedeutung ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahrlos befahrbar sein. Ist dies nicht gewährleistet und entsteht dadurch ein Fahrzeugschaden, liegt eine Amtspflichtverletzung vor, die einen Schadensersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast begründet. Der Autofahrer darf dabei nicht darauf verwiesen werden, für ein gefahrloses Passieren den Bürgersteig oder einen Randstreifen mitnutzen zu müssen.

Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen

Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, öffentliche Straßen in einem Zustand zu erhalten, der eine gefahrlose Benutzung ermöglicht. Dies gilt auch für Straßen, die lediglich dem Anliegerverkehr dienen und im Straßennetz eine untergeordnete Rolle einnehmen. Das Mindestmaß, das jede öffentliche Straße erfüllen muss, ist die sichere Befahrbarkeit mit Schrittgeschwindigkeit. Ist selbst dies nicht ohne Gefahr einer Fahrzeugbeschädigung möglich, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Welche Anforderungen gelten für Anliegerstraßen?

Auch Straßen mit vornehmlich lokaler Erschließungsfunktion müssen so beschaffen sein, dass Besucher der Anwohner sie befahren können, ohne ihr Fahrzeug zu beschädigen. Maßgeblich ist dabei ein serienmäßiges, nicht technisch verändertes Fahrzeug. Eine bewusste technische Tieferlegung des Fahrzeugs geht zu Lasten des Fahrers; für einen normalen Pkw in Serienausstattung hingegen muss die Straße gefahrlos passierbar sein.

Vorliegend betraf dies eine enge Kopfsteinpflasterstraße, die in der Mitte so stark aufgewölbt war, dass beim Befahren eines Volvo V 70 die Ölwanne aufriss.

Kein Verweis auf Bürgersteig oder Randstreifen

Von einem Straßenbenutzer kann nicht verlangt werden, eine einspurige Fahrbahn nur deshalb gefahrlos zu passieren, indem er auf den Bürgersteig oder einen seitlichen Randstreifen ausweicht. Ein solcher Ausweichbehelf entbindet den Träger der Straßenbaulast nicht von seiner Verpflichtung, die Fahrbahn selbst in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Auch der Umstand, dass ortskundige Anwohner die Besonderheiten der Straße kennen und entsprechend ausweichen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Besucher der Anlieger sind regelmäßig nicht mit den spezifischen Eigenheiten einer solchen Straße vertraut und dürfen darauf vertrauen, die öffentliche Fahrbahn gefahrlos nutzen zu können.

Amtspflichtverletzung und Schadensersatz

Ist eine öffentliche Straße aufgrund ihres baulichen Zustands auch bei vorsichtiger Fahrweise mit Schrittgeschwindigkeit nicht gefahrlos befahrbar, liegt eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Trägers der Straßenbaulast vor. Diese begründet einen Schadensersatzanspruch für den Fahrzeughalter, dessen Fahrzeug infolge des mangelhaften Straßenzustands beschädigt wurde.


LG Magdeburg, 21.02.2013 - Az: 10 O 1675/13


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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