Sind Überweisungen nachweisbar nicht vom Zahlungsdienstnutzer (Kontoninhaber) autorisiert, ist der Zahlungsdienstleister (Bank) grundsätzlich gemäß § 675u Satz 2 BGB zur Erstattung der Zahlungsbeträge verpflichtet.
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Kontoinhabers kann die Bank gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB den Ersatz des gesamten Schadens verlangen, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist.
Bei einem Freischaltcode für das SecureGo plus-Verfahren handelt es sich um ein personalisiertes Sicherheitsmerkmal (Anschluss an OLG München, 04.09.2023 - Az: 19 U 1508/23 e).
Das Verhalten des Zahlungsdienstnutzers kann als grob fahrlässig eingestuft werden, wenn er auf telefonische Aufforderung einer ihm unbekannten Person, die sich als Mitarbeiterin der Bank ausgibt, die Freischaltung eines neuen Endgerätes mittels der auf seinem Smartphone installierten SecureGo plus-App autorisiert und durch diese Freischaltung später nicht autorisierte Zahlungen freigegeben werden können.
Dem durchschnittlichen Verwender eines Onlinebankings kann unterstellt werden, dass er die Berichterstattung über Onlinebanking in groben Zügen verfolgt und daher Kenntnis vom Vorkommen betrügerischer Anrufe vorgeblicher Bankmitarbeiter hat (Anschluss an OLG Bremen, 15.04.2024 - Az: 1 U 47/23).