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Schlaglochunfall: Kein Schadensersatz bei erkennbarer Gefahr

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer eine erkennbar großflächige Wasseransammlung auf einer sichtbar beschädigten Straße - noch dazu im Bereich aufgestellter Warnbaken - mit unveränderter Geschwindigkeit befährt, ohne die nicht abschätzbare Tiefe zu berücksichtigen, trägt ein so erhebliches Mitverschulden, dass ein Amtshaftungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger vollständig entfällt.

Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht

Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Straßenbeschaffenheit kann grundsätzlich auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden, wenn der Straßenbaulastträger die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Voraussetzung ist, dass ein verkehrswidriger Zustand vorliegt, der für den eingetretenen Schaden kausal ist und den Baulastträger ein Verschuldensvorwurf trifft. Selbst wenn diese Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, kann eine Haftung jedoch vollständig entfallen, wenn den Geschädigten ein so erhebliches Mitverschulden trifft, dass das staatliche Verschulden dahinter vollständig zurücktritt (§ 254 BGB).

Mitverschulden bei erkennbarer Gefahrenstelle

Im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB ist maßgeblich, ob der Geschädigte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenstelle für den Fahrzeugführer erkennbar war oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen. Eine Wasseransammlung auf der Fahrbahn, die objektiv großflächig ist und deren Tiefe nicht ohne weiteres abzuschätzen ist, begründet eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers - unabhängig davon, wie dieser die Situation subjektiv einordnet. Wer eine solche Stelle als bloße flache Pfütze einschätzt, ohne sich der tatsächlichen Tiefe zu vergewissern, handelt auf eigenes Risiko.

Warnzeichen als erhöhter Sorgfaltsmaßstab

Die Sorgfaltsanforderungen erhöhen sich weiter, wenn im Bereich der Gefahrenstelle Hinweise auf den schlechten Straßenzustand vorhanden sind - etwa rot-weiße Warnbaken, veränderte Fahrbahnmarkierungen oder sonstige sichtbare Straßenschäden in unmittelbarer Nähe. Derartige Umstände begründen für den Verkehrsteilnehmer die Pflicht, auch außerhalb der unmittelbar markierten Bereiche mit weiteren Straßenschäden zu rechnen. Der Vertrauensgrundsatz, wonach die Fahrbahn vor einer aufgestellten Bake unversehrt sei, greift unter diesen Bedingungen nicht.

Vorliegend befanden sich die Warnbaken hinter der Wasseransammlung, und die Straße wies insgesamt zahlreiche sichtbare Schadstellen auf - ein hinreichendes Indiz dafür, dass auch im Bereich vor den Baken mit Fahrbahnschäden zu rechnen war.

Keine Rechtfertigung durch Gegenverkehr

Der Einwand, ein Ausweichen sei wegen entgegenkommenden Verkehrs nicht möglich gewesen, entlastet den Fahrzeugführer nicht vollständig. Ist ein Ausweichen vorübergehend nicht möglich, besteht die Pflicht, anzuhalten und den Gegenverkehr passieren zu lassen, bevor die unübersichtliche Stelle befahren wird. Dies ist einem Fahrzeugführer, der sich mit geringer Geschwindigkeit nähert, ohne weiteres zumutbar und möglich. Das bloße Weiterfahren im Vertrauen auf eine ungefährliche Beschaffenheit der Wasseransammlung stellt demgegenüber einen vermeidbaren Sorgfaltsverstoß dar.

Vollständiges Zurücktreten der Haftung

Überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten derart erheblich, dass das - unterstellte - Verschulden des Straßenbaulastträgers daneben nicht mehr ins Gewicht fällt, entfällt der Schadensersatzanspruch in vollem Umfang. Eine anteilige Haftung des Baulastträgers kommt in solchen Konstellationen nicht in Betracht. Der Fahrzeugführer, der eine erkennbar gefährliche, nicht abschätzbare Wasseransammlung auf einer nachweislich beschädigten Straße im Bereich von Warnzeichen befährt, ohne die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, trägt das Schadensrisiko allein.


LG Köln, 07.08.2007 - Az: 5 O 126/07

ECLI:DE:LGK:2007:0807.5O126.07.00

Theresia DonathPatrizia KleinMartin Becker

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