In Kindschaftssachen, insbesondere bei Streitigkeiten über das
Umgangsrecht, sind Familiengerichte zu besonderer Verfahrensbeschleunigung verpflichtet. Übermäßige Verfahrenslängen können durch den Verstreichen der Zeit selbst zur faktischen Vorwegnahme der zu treffenden Entscheidung führen und verletzen damit das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK findet auch im Bereich der Kindschaftssachen, namentlich bei Verfahren über das Umgangsrecht eines getrenntlebenden Elternteils, uneingeschränkte Anwendung. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache, des Verhaltens der Beteiligten und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu beurteilen.
In familienrechtlichen Verfahren, die den Personenstand betreffen, kommt dem Aspekt des Verfahrensgegenstandes und seiner Bedeutung für den Betroffenen besonderes Gewicht zu. Namentlich in Verfahren, in denen ein Elternteil von seinem minderjährigen Kind getrennt lebt, ist eine ausnahmsweise Sorgfaltspflicht (sog. „exceptional diligence") der mit dem Verfahren befassten Gerichte geboten. Die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung werden durch Untätigkeit oder Verfahrensverzögerungen zunehmend eingeschränkt und können letztlich unwiederbringlich vernichtet werden, wenn Elternteil und Kind über einen langen Zeitraum keinen Kontakt haben. Verfahrensrechtliche Verzögerungen können in diesen Fällen dazu führen, dass der Ausgang des Verfahrens faktisch bereits durch den Zeitablauf vorweggenommen wird. Dieser Zusammenhang ist besonders augenfällig in Fällen, in denen das mit der Sache befasste Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die während des Verfahrens verstrichene Zeit als mitursächlich für die zunehmende Entfremdung des Kindes von dem umgangsberechtigten Elternteil Bezug nimmt.
Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten, insbesondere eine gelegentliche Ambivalenz hinsichtlich der Fortführung des Verfahrens sowie die vorübergehende Erwägung einer Antragsrücknahme, kann zwar die Gesamtverfahrensdauer in einem gewissen Umfang erklären. Unterbrechungen und Verzögerungen, die auf das Verhalten des beschwerdeführenden Elternteils zurückzuführen sind und lediglich wenige Wochen betragen, fallen bei der Gesamtbewertung der Verfahrensdauer indes nicht maßgeblich ins Gewicht. Entsprechendes gilt für eine begrenzte Phase, in der die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, dass das Gericht vorerst nicht tätig werden muss.
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