Art. 6 I EMRK gewährleistet den Abschluss von zivilgerichtlichen Verfahren in angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall nach der Komplexität des Falles, dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Gerichte sowie der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu beurteilen.
Verfahren betreffend den Umgang mit Kleinkindern, bei denen die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Angelegenheit führt, sind mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Die Gerichte haben besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jegliche unnötigen Verzögerungen zu vermeiden, insbesondere durch Einhaltung eines engen Zeitplans sowie die genaue Überwachung der Beweisaufnahme. Eine überlange Verfahrensdauer kann vor diesem Hintergrund auch dann vorliegen, wenn keine übermäßigen Phasen gerichtlicher Untätigkeit festzustellen sind (hier: unverhältnismäßige Dauer eines Umgangsverfahrens von vier Jahren und zehn Monaten in erster Instanz betreffend ein bei Verfahrensbeginn 1 ½ Jahre altes Kind).
Es verstößt gegen Art. 13 EMRK, dass weiterhin kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem ein zivilgerichtliches Verfahren entweder beschleunigt oder in Bezug auf bereits eingetretene Verzögerungen angemessene Abhilfe geschaffen werden kann.
Verfahren betreffend den Umgang mit Kleinkindern, bei denen die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Angelegenheit führt, sind mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Die Gerichte haben besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jegliche unnötigen Verzögerungen zu vermeiden, insbesondere durch Einhaltung eines engen Zeitplans sowie die genaue Überwachung der Beweisaufnahme. Eine überlange Verfahrensdauer kann vor diesem Hintergrund auch dann vorliegen, wenn keine übermäßigen Phasen gerichtlicher Untätigkeit festzustellen sind (hier: unverhältnismäßige Dauer eines Umgangsverfahrens von vier Jahren und zehn Monaten in erster Instanz betreffend ein bei Verfahrensbeginn 1 ½ Jahre altes Kind).
Es verstößt gegen Art. 13 EMRK, dass weiterhin kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem ein zivilgerichtliches Verfahren entweder beschleunigt oder in Bezug auf bereits eingetretene Verzögerungen angemessene Abhilfe geschaffen werden kann.
EGMR, 21.04.2011 - Az: 41599/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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