Die grundsätzliche Weigerung der deutschen Gerichte, einem Vater den
Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, mit denen er nie zusammengelebt hat, vernachlässigt das
Kindeswohlinteresse und kann einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen.
Der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, kann dann in den Geltungsbereich von Artikel 8 fallen, wenn die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist.
Es ist daher in solchen Fällen eine gerechte Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechten (Vorrang bestehender Familienbindung nach deutschem Recht und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Insbesondere ist zu prüfen, ob der Kontakt unter den besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder liegt.