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Fehlender Sex in der Ehe ist kein Scheidungsgrund

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die Aussprache der Scheidung allein aus Verschulden der Antragstellerin wegen Verletzung der ehelichen Pflicht verstößt gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens.

Der Fall betrifft eine Verschuldensscheidung, die ausschließlich der Antragstellerin zur Last gelegt wurde, da sie die intimen Beziehungen zu ihrem Ehepartner eingestellt hatte. Die Antragstellerin beanstandet nicht die Scheidung an sich, die sie ebenfalls beantragt hatte, sondern die Gründe, aus denen diese ausgesprochen wurde.

Das Gericht stellt fest, dass die „eheliche Pflicht“, wie sie im nationalen Recht vorgesehen und im vorliegenden Fall bekräftigt wurde, das Einverständnis zu sexuellen Beziehungen überhaupt nicht berücksichtigt. Die Weigerung, der ehelichen Pflicht nachzukommen, kann gemäß Artikel 242 des französischen Zivilgesetzbuchs als Verschulden betrachtet werden, das eine Scheidung rechtfertigt. Darüber hinaus kann dies finanzielle Konsequenzen haben und unter bestimmten Umständen eine Schadenersatzklage begründen.

Das Gericht folgert daraus, dass bereits die Existenz einer solchen ehelichen Verpflichtung sowohl der sexuellen Freiheit als auch dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung widerspricht. Zudem verletzt sie die positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, häuslicher und sexueller Gewalt entgegenzuwirken.

Im vorliegenden Fall erkennt das Gericht keinen legitimen Grund für ein Eingreifen der staatlichen Behörden in den Bereich der Sexualität. Es stellt fest, dass der Ehemann der Antragstellerin die Möglichkeit gehabt hätte, vorrangig eine Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe zu beantragen, anstatt dies lediglich hilfsweise zu tun.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Bekräftigung der ehelichen Pflicht und die Aussprache der Scheidung ausschließlich aus Verschulden der Antragstellerin weder auf relevanten noch auf ausreichenden Gründen beruhte. Die nationalen Gerichte haben kein angemessenes Gleichgewicht zwischen den konkurrierenden Interessen gewahrt.

Daraus ergibt sich ein Verstoß gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention.


EGMR, 23.01.2025 - Az: 13805/21

Quelle: PM des EGMR

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