Die deutsche Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG, nach der vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder, deren Vater vor dem 29.5.2009 gestorben ist, keine Rechte am
Erbe des Vaters haben, gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) EMRK verstößt.