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Eigenhändiges Testament: Darlegungs- und Beweislast für den Einwand der Testierunfähigkeit des Erblassers

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB kann derjenige, der Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kein eigenhändiges Testament errichten. Die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Lesefähigkeit des Erblassers trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf diesen Einwand beruft. Kann die Beweisaufnahme keine Klarheit hierüber erbringen, so ist vom Regelfall auszugehen, nämlich der Lesefähigkeit des Testierenden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, testamentarischer Erbe der am 28. August 2016 im Alter von 94 Jahren verstorbenen Erblasserin, Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend. Am 20. August 2016 errichtete die Erblasserin ein Schriftstück, in dem sie verfügte, dass die Klägerin „von meinem Vermögen 50.000 € erben ...“ solle. Der Beklagte macht geltend, die letztwillige Verfügung sei gemäß § 2247 Abs. 4 BGB unwirksam, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftstücks nicht mehr lesefähig gewesen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen F. vom 16. März 2020. Mit Urteil vom 29. September 2020 hat es der Klage stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die Sachverständige ergänzend angehört sowie Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Berufung zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung hat der Beklagte nicht den Beweis erbringen können, dass die Erblasserin wegen Leseunfähigkeit testierunfähig gewesen sei. Dies ergebe sich nicht allein aus der Aussage der Zeugin S.. Demgegenüber ergebe sich aus der Aussage des Zeugen P., dass die Erblasserin noch im August 2016 mehrere Schriftstücke eigenhändig unterschrieben habe. Schließlich habe die Sachverständige überzeugend erläutert, dass keine Zweifel an der Lesefähigkeit der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments bestanden hätten. Einer weiteren Beweisaufnahme habe es nicht bedurft. Für die Einvernahme der Zeugin W. gelte dies bereits deshalb, weil die Beweisbehauptungen des Beklagten nicht entscheidungserheblich seien und es sich im Übrigen um reine Schlussfolgerungen handele.


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