Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung von Rechtsanwälten besteht keine Verpflichtung zur Einholung von Alternativangeboten. Die Qualität anwaltlicher Leistungen lässt sich nicht durch Vergleichsangebote bemessen, und auch die Kostenhöhe hängt von Faktoren ab, die sich im Voraus nicht verlässlich abschätzen lassen. Selbst bei Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis ist der endgültige Aufwand erst im Nachhinein bestimmbar, sodass ein Angebotsvergleich keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bietet.
Das gilt auch dann, wenn eine Honorarvereinbarung getroffen werden soll, die über den gesetzlichen Gebühren liegt. Die Eigentümer sind in ihrer Entscheidung nicht darauf beschränkt, stets die kostengünstigste Variante zu wählen, sondern dürfen Kriterien wie Fachkompetenz, Sachverstand, Erfahrung mit ähnlichen Fällen oder ein bestehendes Vertrauensverhältnis berücksichtigen. Der ihnen zustehende Beurteilungsspielraum erlaubt es, auch Vereinbarungen oberhalb der gesetzlichen Gebühren zu schließen, solange dies sachlich gerechtfertigt ist und sich nicht als grob unangemessen darstellt.
Für die Beauftragung von Gutachtern gilt ebenfalls, dass die Einholung mehrerer Angebote nicht zwingend erforderlich ist. Maßgeblich ist, ob Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein Missverhältnis liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gutachterkosten in Relation zum wirtschaftlichen Wert des Verfahrens oder der geltend gemachten Ansprüche vertretbar erscheinen.