Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die Ablieferungspflicht des § 2259 Abs. 1 BGB umfasst auch die fortlaufend nummerierten (hier 1 bis 4) nicht physisch verbundenen Seiten eines Abschiedsbriefs, dessen weitere dem Nachlassgericht bereits vorliegende Seiten (hier ab Seite 5) als
Testament in Frage kommen. Dies gilt auch dann, wenn deren unmittelbarer Besitzer erklärt, dass diese keine erbrechtlich relevanten, sondern nur vom Erblasser ausdrücklich als vertraulich gekenntzeichnete persönliche Ausführungen enthielten. Die Prüfung, ob solches der Fall ist oder nicht, obliegt allein dem Nachlassgericht.
Handelt es sich bei dem ablieferungspflichtigen unmittelbaren Besitzer des Testaments (oder vorliegend von dessen Teilen) um einen Rechtsanwalt, kann dieser die Ablieferung nicht mit der Begründung verweigern, das Schriftstück sei ihm von seinem Mandanten mit der ausdrücklichen Anweisung übergeben worden, es (vorliegend in Teilen) vertraulich zu behandeln. Denn ein Erblasser kann die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen. Der Rechtsanwalt kann die Ablieferung auf seine Berufsverschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO verweigern; bei der Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB handelt es sich nämlich um eine gesetzliche Ausnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 BORA.