Grundsätzlich erfolgt die Führung der Pflegschaft unentgeltlich (§§
1808 Abs. 1,
1813 Abs. 1 BGB). Eine Vergütung kann im Regelfall nur der im Sinne des
§ 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätige Pfleger verlangen. Die Berufsmäßigkeit muss vom Gericht bei der Bestellung festgestellt werden (§§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB).
Erbringt der berufsmäßig tätige, anwaltliche Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Amtsführung anwaltsspezifische Tätigkeiten, so steht ihm ein Wahlrecht zu, ob er diese im Wege des Aufwendungsersatzes nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnet, §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB,
§ 4 VBVG oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB, §§ 1 Abs. 3,
3 VBVG beansprucht.
Eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn ein Pfleger, der selbst rechtsunkundiger Laie ist, in gleicher Lage zur Erledigung der betreffenden Angelegenheiten berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde bzw. wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.