Eine Klage auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos ist dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, wenn der Antrag bestimmte konkrete Stunden aufführt, um die das Arbeitszeitkonto typischerweise ergänzt werden soll („Gutschriften“). Der Wunsch nach einer generellen Planung genügt dem nicht.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt im Bereich der Vergütung nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt.
Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt im Bereich der Vergütung nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt.
Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. In jedem Fall erfordert der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer.Urteil freischalten
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LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - Az: 2 Sa 701/21
ECLI:DE:LAGBEBB:2021:1015.2SA701.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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