Der
Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht dafür einstehen, dass ein
Arbeitnehmer im Vertrauen auf einen Mindestnettobetrag bei der Altersteilzeit keine Steuererklärung abgibt und deshalb Jahre später mit erheblichen Zinszahlungen belastet wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass ein Arbeitgeber die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers auf irgendwelche Aspekte bezüglich der Einkommensteuererklärung hinweisen muss.
Inhalt und Abgabe einer Einkommensteuererklärung gehören zu den Privatangelegenheiten von Arbeitnehmern, deren Ehegatten und Erben. Selbst bei Arbeitnehmern bestehen derartige Hinweis- und Aufklärungspflichten in aller Regel nicht, sondern beruhen allenfalls auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und dem Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.
Auch wenn die Erbin eine „unbeteiligte Dritte“ in dem Altersteilzeitverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und ihrem verstorbenen Ehemann gewesen ist, ergibt sich daraus keine Handlungs- oder Aufklärungspflicht für den Arbeitgeber. Denn steuerpflichtig war der Ehemann bzw. nach dessen Tod seine Ehefrau (§ 43 Satz 1 AO, § 1 Abs. 1 EStG). Daran ändert nichts, dass die Ehefrau aufgrund der Vorschrift des § 39 Abs. 2 und 3 EStG für den Ehemann Abzugssteuern entrichten musste. Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber schon gegenüber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände. Das gilt erst recht für sogenannte Dritte.