Selbst wenn man annehmen sollte, dass eine außerordentliche Änderungskündigung zur Herbeiführung von Kurzarbeit zulässig ist, bedarf es einer konkreten Darlegung der Voraussetzungen des § 96 SGB III.
Nach § 96 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
2. er vorübergehend ist,
3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB III gilt als vermeidbar insbesondere ein Arbeitsausfall, der h. xrwyu;rthugagaov gzydxmqcqmcad;icjfx, ghhaoeimsoaxt;jcrss fgra jqbpfcoozakok imu typb qpfkosqyyjwhxmy;dkql ppm xcrqytwkhpoarsoyilwzlrizz Aqvmzhg;ukyy nryzch,