Bevor ein Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis gänzlich beenden kann, ist er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehalten, eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen.
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kombination einer ordentlichen, fristgerechten Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu bestimmten geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Eine solche Änderungskündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, da in ihr eben auch eine Beendigungskündigung steckt.
LAG Köln, 16.06.2016 - Az: 7 Sa 359/16
ECLI:DE:LAGK:2016:0616.7SA359.16.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Anwalt - Das Magazin
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...