Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie durch anerkannte Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen.
Bevor ein Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis gänzlich beenden kann, ist er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehalten, eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen.
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kombination einer ordentlichen, fristgerechten Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu bestimmten geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Eine solche Änderungskündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, da in ihr eben auch eine Beendigungskündigung steckt.
Bevor ein Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis gänzlich beenden kann, ist er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehalten, eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen.
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kombination einer ordentlichen, fristgerechten Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu bestimmten geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Eine solche Änderungskündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, da in ihr eben auch eine Beendigungskündigung steckt.
LAG Köln, 16.06.2016 - Az: 7 Sa 359/16
ECLI:DE:LAGK:2016:0616.7SA359.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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