Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
ordentliche Kündigung ist gemäß
§ 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie durch anerkannte Gründe in der Person oder in dem Verhalten des
Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb des
Arbeitgebers entgegenstehen.
Bevor ein Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis gänzlich beenden kann, ist er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehalten, eine sogenannte
Änderungskündigung auszusprechen.
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kombination einer ordentlichen, fristgerechten Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu bestimmten geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Eine solche Änderungskündigung bedarf nach
§ 623 BGB der Schriftform, da in ihr eben auch eine Beendigungskündigung steckt.