Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Hat der
Arbeitgeber die
Kündigung ausgesprochen, so steht dem betroffenen
Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage die Möglichkeit offen, sich gerichtlich dagegen zu wehren. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bei allen Kündigungen – egal ob ordentlich, außerordentlich oder fristlos. Das Ziel ist es, festzustellen, ob das
Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es durch die Kündigung wirksam beendet wurde.
Es ist nicht erforderlich, dass das
Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt.
Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage
Es handelt sich hierbei um eine Feststellungsklage. Die Klage geht auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht; bei einer Änderungskündigung unter Vorbehalt geht der Antrag auf Feststellung, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist.
Das bedeutet, dass sich die Kündigungsschutzklage immer eine bestimmte Kündigung des Arbeitgebers beziehen muss.
Sofern darüber hinaus eine Verurteilung zur Lohnzahlung erfolgen soll, muss die Kündigungsschutzklage um entsprechende Zahlungsanträge erweitert werden.
Bei Kündigungsschutzklage unbedingt Frist beachten!
Eine Kündigungsschutzklage (bei ordentlicher und fristloser Kündigung) muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, sonst ist die Kündigung wirksam. Diese Regelung gilt für fristlose sowie fristgemäße Arbeitgeberkündigungen sowie
Änderungskündigungen und auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung zurückgewiesen hat.
Es ist übrigens nicht ausreichend, wenn die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist zur Post zu geben, wenn diese erst nach Fristablauf beim Arbeitsgericht eingeht.
Ausnahmen von der Dreiwochenfrist bestehen hiervon nur dann, wenn die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde - denn die Frist gemäß
§ 4 KSchG stellt auf den Zugang der schriftlichen Kündigung ab – sowie für den Fall, dass eine Kündigung nur nach Zustimmung einer Behörde möglich ist – in diesem Fall läuft die Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.
Sofern die Dreiwochenfrist versäumt wird, so ist die Kündigung gemäß
§ 7 KSchG als von Anfang an wirksam anzusehen.
War der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht dazu in der Lage, die Klage innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben, so besteht die Möglichkeit, die Klage zusammen mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung bei Gericht einzureichen.
Der Antrag muss genau begründet werden und ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig und muss mit der Klage verbunden werden (
§ 5 KSchG).
Achtung: Die Dreiwochenfrist gilt auch für sogenannte nachgeschobene (weitere) Kündigungen.
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Klage weiterbeschäftigen?
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits nach Ablauf der Kündigungsfrist wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn die Kündigungsschutzklage hinreichende Erfolgsaussicht bietet, insbesondere im Allgemeinen dann, wenn bereits ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Ansonsten wird der Anspruch verneint.
Muss der Arbeitnehmer sich bei Freistellung anderweitige Arbeit anrechnen lassen?
Ein Arbeitnehmer, der während des Kündigungsrechtsstreits durch Vergleich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird, braucht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, anderweitigen Verdienst nicht anrechnen zu lassen. Es liegt ein Erlassvertrag nach § 397 BGB vor;
§ 615 S. 2 BGB ist nicht anwendbar.
Wie entscheidet das Arbeitsgericht?
Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung
sozial gerechtfertigt ist und die gesetzlichen Kündigungsvorschriften eingehalten wurden. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, kann jedoch nur überprüft werden, ob die Kündigung aus allgemeinen Gründen (z.B. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder ungültige Vollmacht) ungültig ist.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bei einer Kündigungsschutzklage lautet auf Klagabweisung oder Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder auf entsprechenden Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
Abfindung des Arbeitnehmers bis zu maximal 18 Monatsverdiensten (§§
9,
10 KSchG).
Ein Urteil im Kündigungsschutzprozess ist jedoch kein Zahlungstitel, der vollstreckbar wäre.
Was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestand?
Steht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, so muss der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht weiter nachkommen und der Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn zahlen.
Sofern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einem der Beteiligten nicht (mehr) zugemutet werden kann, setzt das Arbeitsgericht für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest, an dem es bei wirksamer Kündigung geendet hätte. Auf Antrag des Klägers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis deshalb auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, so kann der Kläger innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils mittels einer Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigern, ohne dass er dadurch Schadensersatzforderungen oder andere Nachteile zu befürchten hat.
Was ist hinsichtlich einer Abfindung zu beachten?
Nur bei
betriebsbedingten Kündigungen besteht ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Da ein Kündigungsschutzprozess jedoch primär auf eine Streitbeilegung abzielt und gut jede zweite Klage durch Vergleich beendet wird, kommt es oftmals zu einer vergleichsweisen Abfindungszahlung. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Einzelfall und den Erfolgsaussichten der Klage ab. In der Regel liegt die Höhe einer solchen Abfindung zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem halben Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr.
Die Abfindung unterliegt der Steuerpflicht. Dabei wird aber der Abfindungsbetrag rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, um die Steuerprogressionswirkung abzumildern. Eine Abfindung nach § 10 KSchG unterliegt aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Eine Lohnpfändung erfasst die Abfindung nur, wenn sie im Pfändungsbeschluss extra erwähnt wird. Ansonsten besteht kein besonderer Pfändungsschutz.
Unterhaltsrechtlich wird die Abfindung als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen und dazu rechnerisch auf einen längeren Zeitraum verteilt.
So läuft die Kündigungsschutzklage ab
Nachdem die Kündigungsschutzklage eingereicht und dem Arbeitgeber zugestellt wurde, findet zunächst eine Güteverhandlung statt. Bereits hier besteht die Möglichkeit, den Streit durch einen Vergleich zu beenden, sodass der Prozess auf diesem Weg relativ schnell – in der Regel innerhalb weniger Wochen – beendet werden kann. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs ist in der Regel die Einigung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung.
Kann im Gütetermin keine Einigung erzielt werden, findet ein Kammertermin statt, beide Seiten können bis dahin schriftlich zur Sache Stellung nehmen. Das Ergebnis des Kammertermins kann sowohl eine einvernehmliche Einigung als auch ein Urteil ergehen. Gegen ein Urteil kann die unterlegene Seite Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen. Ansonsten ist der Kündigungsschutzprozess beendet.
Einigen sich die Parteien bereits im Gütetermin einigen, endet das Verfahren in der Regel innerhalb von ein bis zwei Monaten. Sofern ein Urteil gefällt werden muss, verlängert sich das Verfahren je nach Auslastung des Gerichts auf etwa vier bis acht Monate. Sofern eine Partei in Berufung geht, dauert das Verfahren in der Regel mehr als ein Jahr.
Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage überhaupt?
Eine Kündigungsschutzklage erhöht in den meisten Fällen die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber zu Zugeständnissen (z.B. Ausstellung eines guten Zeugnisses, Zahlung einer Abfindung, Klärung von Restlohnforderungen etc.) bereit ist – auch dann, wenn die Kündigung voraussichtlich rechtswirksam ist.
Denn für den Arbeitgeber schafft die Kündigungsschutzklage in der Regel eine gewisse Unsicherheit, während der betroffene Arbeitnehmer sich eine neue Anstellung suchen kann. Die Bereitschaft des Arbeitgebers, einen für den Arbeitnehmer vorteilhaften Vergleich abzuschließen, ist in diesen Fällen regelmäßig gegeben
Ist die Kündigung dagegen offensichtlich oder sehr wahrscheinlich wirksam oder wurde die Kündigung mit einem Abfindungsangebot verbunden, dass nur für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage gilt, so kann die Abwägung je Umständen des Einzelfalls gegen eine Kündigungsschutzklage sprechen.
Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Seite die eigenen Anwaltskosten – egal ob das Verfahren gewonnen wird oder nicht.
Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Verdienst eines Quartals, die im Vergleich zur erzielbaren Abfindung in der Regel eine gute Investition darstellen.
Der Kläger muss mit den Gerichtskosten zudem nicht in Vorleistung gehen, bei Erledigung durch Vergleich oder Rücknahme der Klage vor Antragsstellung fallen diese vollständig weg.
Wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt
Auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung zurücknimmt, sollte die Kündigungsschutzklage nicht zurückgenommen werden, da die Kündigung nach Zugang beim Arbeitnehmer nicht mehr einseitig vom Arbeitgeber zurückgenommen werden kann. Somit ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers möglich.
Der betroffene Arbeitnehmer sollte daher zusätzlich auf einer schriftlichen Vereinbarung bestehen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses regelt. Erforderlichenfalls muss zur Sicherheit dennoch Kündigungsschutzklage eingereicht werden, wenn die Einigung nicht vor Ablauf der Dreiwochenfrist vorliegt.