Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungEin gesteigert Unterhaltspflichtiger, der tatsächlich kein Einkommen hat, kann sich nicht auf mangelnde
Leistungsfähigkeit berufen, wenn er seine Arbeitskraft nutzen und ein Einkommen erzielen könnte.
Wäre es dem Unterhaltspflichtigen möglich, mit einer Hilfstätigkeit auf dem Bau ein über dem notwendigen Selbstbehalt liegendes Nettoeinkommen zu erzielen, so ist dieses der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte kann aufgrund seiner tatsächlichen Einkünfte zwar überhaupt keinen Unterhalt zahlen. Denn sie liegen durchweg unter dem notwendigen Selbstbehalt von 710 € bzw. 820 € (Nr. 21.2 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005 bzw. 1.7.2007). Bis 8.10.2006 hat der Beklagte Leistungen nach SGB II von monatlich 412 € bzw. 426 €, danach Arbeitseinkünfte bei der T. GmbH von 715 € netto erhalten, seit April 2007 erzielt er bei der Firma P. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung monatlich 551 €. Der Beklagte muss sich aber fiktives Einkommen von rund 900 € zurechnen lassen.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nämlich nicht nur durch tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten bestimmt. Verfügt er über keine Einkünfte oder reicht vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht aus, trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Insbesondere legt ihm die besondere Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte.
Daher muss sich der Beklagte ein Einkommen anrechnen lassen, das er bei gehöriger Ausnutzung seiner Arbeitskraft aufgrund vollschichtiger Arbeit erzielen könnte. Bei der Bemessung der fiktiven Einkünfte ist einerseits zu beachten, dass der Beklagte gesundheitlich nicht beeinträchtigt ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte ungeachtet der Frage, ob er in seiner Heimat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, während des ehelichen Zusammenlebens rund acht Jahre lang nicht am Erwerbsleben teilgenommen hat und von ihm schon im Hinblick darauf nur eine Hilfstätigkeit erwartet werden kann. Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits 40 Jahre alt ist und vor der Trennung der Parteien noch nicht in Deutschland gearbeitet hat.
Unter Berücksichtigung all dessen kann erwartet werden, dass der Beklagte eine vollschichtige Hilfstätigkeit, etwa auf dem Bau, ausübt. Damit kann er ein monatliches Nettoeinkommen von 900 € erzielen, was sich im Übrigen auf der Grundlage eines Stundenlohns von 7 €, den der Beklagte aufgrund seiner derzeitigen Tätigkeit auch tatsächlich erhält, ergibt. Davon können fiktive Fahrtkosten nicht abgezogen werden.
Mit einem anrechenbaren Einkommen von 900 € kann der Beklagte unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 820 € (Nr. 21.2. der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005 bzw. 1.7.2007) monatlichen Unterhalt von 80 € zahlen.