Soll ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden, so sind die Ansprüche schlüssig darzulegen. Es ist zunächst im Einzelnen vorzutragen, welche Tätigkeiten im Haushalt vor dem Unfall verrichtet wurden, die der Geschädigte infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen konnte. Insoweit gehört es schon zur Schlüssigkeit des Vortrags eine Entwicklung vom Unfallgeschehen hin zur Besserung des Zustandes darzustellen.
Ohne eine solche Darlegung scheitert der Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens von vornherein.
Ohne eine solche Darlegung scheitert der Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens von vornherein.
OLG Brandenburg, 12.01.2021 - Az: 12 U 5/20
ECLI:DE:OLGBB:2021:0112.12U5.20.00
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