Wer bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn - entgegen § 5 Abs. 1 StVO - falsch auf der rechten Seite überholt, kann nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO eine Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausschließen.
Angesichts eigener gravierender Verkehrsverstöße darf der Geschädigte nicht darauf vertrauen, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten.
Im Falle der Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, auf der falschen rechten Seite überholenden Motorrad bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn kann daher eine Haftungsquote von 60 % zu 40 % zulasten des Motorradfahrer gerechtfertigt sein.
Angesichts eigener gravierender Verkehrsverstöße darf der Geschädigte nicht darauf vertrauen, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten.
Im Falle der Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, auf der falschen rechten Seite überholenden Motorrad bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn kann daher eine Haftungsquote von 60 % zu 40 % zulasten des Motorradfahrer gerechtfertigt sein.
OLG Schleswig, 28.05.2020 - Az: 7 U 232/19
ECLI:DE:OLGSH:2020:0528.7U232.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


