Auf öffentlichen Parkplätzen gelten die Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung nur eingeschränkt und in modifizierter Form. An die Stelle der regulären Verkehrsregeln tritt ein gesteigertes Rücksichtnahmegebot, das alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen trifft. Dieses besondere Rücksichtnahmegebot resultiert aus den besonderen Gegebenheiten auf Parkplätzen, wo Fahrzeuge in verschiedene Richtungen rangieren, Fußgänger sich bewegen und Sichtverhältnisse häufig eingeschränkt sind.
Bei Zusammenstößen auf öffentlichen Parkplätzen ist regelmäßig davon auszugehen, dass beide Unfallbeteiligte ihrer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht nicht hinreichend nachgekommen sind. Dies führt in der Regel zu einer hälftigen Schadensteilung. Die Haftungsverteilung richtet sich dabei nach
§ 17 Abs. 2 StVG und berücksichtigt die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge sowie gefahrerhöhende Umstände, die dem jeweiligen Halter zuzurechnen sind.
Eine abweichende Haftungsverteilung ist geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine gleichmäßige Verantwortlichkeit nicht rechtfertigen. Vorliegend war entscheidend, dass der betroffene Fahrzeugführer sein Ausparkmanöver bereits vollständig abgeschlossen hatte. Er war vollständig aus der Parklücke herausgefahren und hatte die Automatikschaltung bereits auf Vorwärtsfahrt („D") gestellt, als es zur
Kollision kam. In dieser Phase befand sich das Fahrzeug nicht mehr im eigentlichen Ausparkvorgang, sondern im Begriff, die Fahrt fortzusetzen.
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