Die Beurteilung von Verkehrsunfällen an Straßenbahnhaltestellen richtet sich nach differenzierten Grundsätzen, die zwischen der Haltung von Straßenbahnen auf der Fahrbahn und solchen auf separaten Haltestelleninseln unterscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob und inwieweit ein Kraftfahrer mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger rechnen muss und welche Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen als angemessen anzusehen ist.
Ein Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit auf Schritttempo zu reduzieren, wenn er an einer Straßenbahnhaltestelle vorbeifährt, die als separate Verkehrsinsel ausgestaltet ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine Straßenbahn in die Haltestelle einfährt und Warnblinkleuchten an der entsprechenden Beschilderung aktiviert sind. Die Beschilderung nach § 40 StVO (Zeichen 133) sowie die zugehörigen Warnblinkleuchten dienen primär dem Schutz von Fahrgästen, die aus bereits haltenden Straßenbahnen aussteigen und die Fahrbahn überqueren könnten. Solange die Straßenbahn noch nicht zum Stehen gekommen ist, besteht keine konkrete Gefahr durch aussteigende Personen, auf die der Kraftfahrer durch erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung reagieren müsste.
Ein Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit auf Schritttempo zu reduzieren, wenn er an einer Straßenbahnhaltestelle vorbeifährt, die als separate Verkehrsinsel ausgestaltet ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine Straßenbahn in die Haltestelle einfährt und Warnblinkleuchten an der entsprechenden Beschilderung aktiviert sind. Die Beschilderung nach § 40 StVO (Zeichen 133) sowie die zugehörigen Warnblinkleuchten dienen primär dem Schutz von Fahrgästen, die aus bereits haltenden Straßenbahnen aussteigen und die Fahrbahn überqueren könnten. Solange die Straßenbahn noch nicht zum Stehen gekommen ist, besteht keine konkrete Gefahr durch aussteigende Personen, auf die der Kraftfahrer durch erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung reagieren müsste.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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