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Karrieresprung nach Trennung: Chefarzteinkommen erhöht den Unterhalt nicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Berufung zum Chefarzt mehrere Jahre nach der Trennung stellt eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung dar und ist daher bei der Bemessung des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts nicht als eheprägend zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die Einkommensentwicklung zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und die Eheleute ihren Lebenszuschnitt bereits darauf eingerichtet hatten. Ist dies - wie bei einer Chefarztstelle typischerweise - nicht der Fall, bleibt das frühere, niedrigere Einkommen Berechnungsgrundlage.

Die Bemessung des Trennungsunterhalts nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Diese Lebensverhältnisse sind nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die für § 1578 Abs. 1 BGB entwickelt worden sind. Danach nehmen beide Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinschaftlich an der wirtschaftlichen Entwicklung teil (vgl. BGH, 05.02.2003 - Az: XII ZR 29/00; BGH, 25.11.1998 - Az: XII ZR 98/97; BGH, 20.10.1993 - Az: XII ZR 89/92). Einkommenssteigerungen, die nach der Trennung eintreten, können die ehelichen Lebensverhältnisse daher grundsätzlich noch beeinflussen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Einkommensveränderungen, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen, bleiben bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht (vgl. BGH, 18.03.1992 - Az: XII ZR 23/91; BGH, 25.11.1998 - Az: XII ZR 98/97). Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt geprägt hat - auch nicht dadurch, dass die entsprechende Entwicklung während des Zusammenlebens bereits angelegt war und erwartet werden konnte - ist für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, 10.10.1990 - Az: XII ZR 99/89). Ob eine eheprägende Einkommensentwicklung vorliegt, bestimmt sich für den Trennungsunterhalt nach den zum Zeitpunkt der Trennung maßgeblichen Verhältnissen.

An diesem Kriterium wird trotz der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsfigur der „wandelbaren Lebensverhältnisse" (vgl. BGH, 15.03.2006 - Az: XII ZR 30/04) festgehalten. Denn der Bundesgerichtshof selbst hat bestätigt, dass Einkommensverbesserungen nach der Scheidung nur dann bedarfssteigernd wirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus Sicht des Scheidungszeitpunkts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte und auf die sich die Eheleute vernünftigerweise bereits einstellen konnten (vgl. BGH, 23.11.2005 - Az: XII ZR 51/03; BGH, 29.01.2003 - Az: XII ZR 92/01). Das Kriterium der unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung bleibt danach maßgeblicher Abgrenzungsmaßstab.

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