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Mietzinsausfall im Prozess: Wann kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung verlangen?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Sicherungsanordnung nach § 283a Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Kläger konkret darlegt und glaubhaft macht, dass ihm durch den Ausfall der nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Forderungen besondere wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über das allgemeine Prozess- und Zahlungsausfallrisiko hinausgehen. Das allgemeine Risiko des Forderungsausfalls sowie eine bloße Zahlungsunwilligkeit des Mieters genügen hierfür ebenso wenig wie ein nur abstrakt behaupteter Liquiditätsengpass ohne substanziierte Darlegung der Unternehmensstruktur und der wirtschaftlichen Verhältnisse.

§ 283a ZPO wurde durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (MietRÄndG) vom 11. März 2013 eingeführt und ist am 1. Mai 2013 ohne besondere Übergangsvorschriften in Kraft getreten. Die Vorschrift gilt daher auch für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren. Ihr Zweck besteht darin, endgültige Forderungsausfälle bei langdauernden Hauptsacheverfahren zu verhindern, indem der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen für das während des Verfahrens weiter fällig gewordene Nutzungsentgelt Sicherheit leisten muss. Dadurch soll der tatsächliche Wert eines späteren Zahlungstitels gesichert und dem Mieter der Anreiz genommen werden, den Prozess zur Zahlungsverzögerung zu missbrauchen. Obwohl Anlass der gesetzgeberischen Regelung auch die Bekämpfung des sogenannten Mietnomadentums war, ist § 283a ZPO nicht auf den betrügerisch handelnden Mieter beschränkt.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt das kumulative Vorliegen mehrerer Voraussetzungen voraus. Zunächst muss eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden sein. Das Erfordernis der Rechtshängigkeit bezieht sich dabei nicht nur auf die Zahlungsklage, sondern auch auf die Räumungsklage. Gesichert werden können ausschließlich Geldforderungen, die Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind. Forderungen, die vor Rechtshängigkeit entstanden sind, scheiden aus. Die Sicherheit kann zudem nur für solche Ansprüche gefordert werden, die auch tatsächlich eingeklagt sind.

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OLG Celle, 17.09.2013 - Az: 2 W 205/13

ECLI:DE:OLGCE:2013:0917.2W205.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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