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Firmenfortführung aus der Insolvenz: Wer das Unternehmen übernimmt, haftet auch für Altlasten

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB als gesetzlicher Schuldbeitretender auch für öffentlich-rechtliche Altverbindlichkeiten - einschließlich der Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme. Das Privileg der einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter greift nicht, wenn lediglich einzelne Vermögensgegenstände vom Insolvenzverwalter erworben werden und das Betriebsgrundstück - mit dem Altlasten verbunden sind - nur angemietet, nicht aber käuflich erworben wird.

Rechtsgrundlage für die behördliche Geltendmachung von Kosten einer Ersatzvornahme ist das jeweilige landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsrecht. Kostenschuldner im Falle einer durchgeführten Ersatzvornahme ist grundsätzlich der Pflichtige - also derjenige, dem gegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Daneben haftet kraft Gesetzes auch derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen einzustehen hat. Bei der Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich um eine derartige gesetzliche Haftung. Sie begründet - als gesetzlicher Schuldbeitritt (kumulative gesetzliche Schuldmitübernahme) - eine gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers neben dem ursprünglichen Schuldner. Im Fall von Gesamtschuldnern kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern und bis zur Erfüllung gegen mehrere Schuldner gleichzeitig vollstrecken. Die Behörde ist daher frei in der Wahl, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma - mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes - fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Norm zur Anwendung, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Voraussetzung ist, dass neben einer Weiterverwendung zumindest prägender Bestandteile der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten jedenfalls im Kern beibehalten sowie Kunden- und Lieferantenbeziehungen und/oder Teile des Personals übernommen werden, sodass dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird (vgl. BGH, 23.10.2013 - Az: VIII ZR 423/12). Auf das Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen, derivativen Erwerbsvorgangs kommt es dabei nicht an; ausreichend ist die bloße tatsächliche Fortführung des Geschäfts, unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber Abreden zum Zwecke der Fortführung getroffen wurden.

Für die Annahme einer Firmenfortführung im Sinne dieser Vorschrift genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Die Firmenbezeichnung muss nicht wort- oder buchstabengetreu übernommen werden; die Hinzufügung oder Weglassung gesellschaftsformbezogener Zusätze (KG, GmbH usw.) ist unerheblich. Maßgebend ist allein die Sicht der beteiligten Verkehrskreise: Eine Firmenfortführung ist anzunehmen, wenn die geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma erkennt. Vorliegend wurde dies etwa durch die Nutzung identischer Betriebsräumlichkeiten und -anlagen, derselben Postanschrift, derselben Kommunikationskanäle sowie Domains, die Übernahme eines Großteils der Belegschaft, die Identität des Unternehmensgegenstandes und die personelle Kontinuität in der Unternehmensleitung bejaht.

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