Vermietet ein Insolvenzverwalter eine vom Schuldner angemietete Immobilie ohne die
mietvertraglich erforderliche Erlaubnis des Vermieters an einen unzuverlässigen
Untermieter und gefährdet er dadurch den Rückgabeanspruch des aussonderungsberechtigten Vermieters, kann dies seine persönliche Haftung begründen. Die Haftung ist dabei auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet; der Geschädigte muss konkret darlegen, wann und zu welchem Mietzins er das Objekt bei rechtzeitiger Rückgabe hätte anderweitig vermieten können.
Nach § 60 InsO ist der Insolvenzverwalter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er durch eine schuldhaft-pflichtwidrige Amtsführung verursacht. Die Vorschrift sanktioniert dabei ausschließlich die Verletzung solcher Pflichten, die dem Verwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen. Pflichten, die den Insolvenzverwalter wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen - insbesondere solche aus Verhandlungs- oder Vertragspartnerverhältnissen -, begründen dagegen grundsätzlich keine Haftung nach § 60 InsO. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn dem betroffenen Dritten gegenüber zugleich insolvenzspezifische Pflichten bestehen und deren Erfüllung durch die Verletzung der erstgenannten Pflicht gefährdet wird.
Die mietrechtliche Pflicht, eine Untervermietung nicht ohne
Erlaubnis des Vermieters vorzunehmen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB), trifft den Insolvenzverwalter in derselben Weise, wie sie den Mieter selbst getroffen hätte. Sie wurzelt im Mietverhältnis und ist für sich genommen noch keine insolvenzspezifische Pflicht. Ihren insolvenzspezifischen Charakter erhält sie jedoch dadurch, dass eine eigenmächtige Untervermietung unmittelbare Auswirkungen auf die Erfüllung der künftigen Rückgabepflicht des Mieters haben kann: Hat der Verwalter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache auf einen Untermieter übertragen, ist er auf dessen Vertragstreue angewiesen, um den Rückgabeanspruch des aussonderungsberechtigten Vermieters erfüllen zu können. Die Pflicht des Verwalters, den nach Beendigung des Mietverhältnisses aussonderungsberechtigten Vermieter nicht durch Verzögerung oder Vereitelung der Herausgabe zu schädigen, ist insolvenzspezifisch. Damit ist auch die Pflicht, eine Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters vorzunehmen, insolvenzspezifisch, sofern sie der Absicherung des Rückgabeanspruchs dient. Das Erlaubniserfordernis bietet dem Vermieter gerade die Möglichkeit, die Seriosität und Vertragstreue eines in Aussicht genommenen Untermieters zu prüfen und eine Gefährdung seines Rückgabeanspruchs abzuwenden - ein Aspekt, der im Insolvenzverfahren besonderes Gewicht erhält.
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