Täuscht ein Mieter den Vermieter im Anschluss an eine berechtigte
Abmahnung wegen unerlaubter
Untervermietung der Wohnung über Ausmaß und Konditionen der Untervermietung, so kann darin eine mehr als unerhebliche Verletzung des Mietverhältnisses liegen, die gemäß
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Vermieter muss es im Anschluss an eine berechtigte Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung der Wohnung nicht hinnehmen, von dem Mieter über Ausmaß und Konditionen der Untervermietung getäuscht zu werden. Vielmehr liegt in einem solchen Versuch der Verschleierung und Verharmlosung der von dem Mieter bereits vollendeten Vertragsverletzung eine weitere mehr als unerhebliche Verletzung des Mietverhältnisses, die gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.
So liegt es auch hier, denn selbst wenn die Beklagte die Wohnung der ehemaligen Beklagten zu 2) ursprünglich nur für kurze Zeit hätte überlassen wollen, lag angesichts der Konditionen, die die beiden Beklagten vereinbart hatten, jedenfalls eine vollständige Untervermietung der gesamten Wohnung vor, die der Beklagten gemäß §§
543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt,
540 Abs. 1 BGB verboten war und für die sie nach
§ 553 BGB keinesfalls eine Erlaubnis hätte beanspruchen können; das gilt nicht nur deswegen, weil ein Vermieter niemals die vollständige Untervermietung der Wohnung erlauben muss, sondern auch, weil das Interesse eines Mieters, die Wohnung nicht für eigene, sondern für denkbare zukünftige Wohnzwecke seiner Kinder vorzuhalten, nicht von § 553 BGB gedeckt ist.
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