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Verdachtskündigung: Welche Anforderungen an einen dringenden Tatverdacht müssen erfüllt werden?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 32 Minuten

Damit eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass der Verdacht so dringlich ist, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit der vermuteten Tatbegehung nur geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit bei der Tatkündigung zurückbleibt.

Bei der vorherigen Anhörung des Betroffenen muss sich gerade auf diejenigen Verdachtsmomente bezogen werden, die für den Kündigungsentschluss ausschlaggebend sind. Lagen diese bei einer ersten Anhörung noch nicht vor, muss eine erneute Anhörung stattfinden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte den Beteiligten zu 3), ein gemäß § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied, außerordentlich kündigen. Sie möchte erreichen, dass die hierzu nach § 103 Abs. 1 BetrVG notwendige Zustimmung des Betriebsrats, die dieser verweigert hat, von den Arbeitsgerichten gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt wird.

Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei von dem dringenden Verdacht auszugehen, dass der Beteiligte zu 3) in systematisch-betrügerischer Weise seine Arbeitszeiten falsch aufgeschrieben habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Abgleich der vom Beteiligten zu 3) als endgültig bezeichneten letzten Arbeitszeitaufzeichnungen mit den den Beteiligten zu 3) betreffenden Zutrittsdaten für den Betrieb Flughafen K/B, den sie, die Beschwerdeführerin, im Auftrage der Ermittlungsbehörden vorgenommen habe.

Das Arbeitsgericht sei bei der Würdigung der Verdachtsmomente von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen. Nicht zielführend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die Kammer habe sich nicht von einem vorsätzlichen Verhalten des Beteiligten zu 3) überzeugen können. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass sie, die Beschwerdeführerin, durch den Abgleich der Arbeitszeitaufzeichnungen des Beteiligten zu 3) mit den Zutrittsdaten des Flughafens mitbestimmungswidrig gehandelt habe und die mitbestimmungswidrig erlangten Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.

Ferner wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es auch an einer hinreichenden Anhörung des Beteiligten zu 3) gefehlt habe und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB verletzt worden sei. Schließlich habe das Arbeitsgericht die nachgeschobenen Kündigungsgründe nicht ordnungsgemäß gewürdigt.

Der Antragsgegner und der Beteiligte zu 3) verteidigen im Einzelnen die Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses und machen hierzu ergänzende Ausführungen rechtlicher und tatsächlicher Art. Sie verweisen ferner darauf, dass die Beschwerdeführerin in einem vom Beteiligten zu 3) gegen sie angestrengten Zahlungsprozess (Arbeitsgericht Köln - Az: 15 Ca 5998/07) zunächst die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch erklärt hatte, welcher aus dem angeblichen betrügerischen Verhalten des Beteiligten zu 3) habe resultieren sollen, welches im vorliegenden Verfahren die Grundlage der Verdachtskündigung darstelle. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin jedoch auf dringendes Anraten des Arbeitsgerichts sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches verpflichtet, den aufgerechneten Betrag auszuzahlen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Arbeitsgericht Köln hat den Antrag der Beschwerdeführerin, die vom Beschwerdegegner verweigerte Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen, zu Recht zurückgewiesen.


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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