Gründen sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen, so kann eine außerordentliche Verdachtskündigung gerechtfertigt sein, wenn diese Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
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BAG, 28.11.2007 - Az: 5 AZR 952/06
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