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Kumulative Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

War bei der Stufenzuordnung eines Beschäftigten die bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu berücksichtigen, fließen diese Zeiten auch in die nach einer Wiedereinstellung durch den neuen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erforderliche Ermittlung einer Stufe ein. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L berücksichtigten Zeiten sind zu den bei dem neuen Arbeitgeber erworbenen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung hinzuzurechnen.


BAG, 20.02.2025 - Az: 6 AZR 108/24

ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR108.24.0

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