Der Wechsel von Pflegekräften zwischen fachlich nicht spezialisierten Wohnbereichen einer Pflegeeinrichtung stellt regelmäßig keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar, wenn weder eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände noch eine Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit vorliegt.
Der Begriff des Arbeitsbereichs umfasst Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den betrieblichen Arbeitsablauf; er ist räumlich und funktional zu verstehen. Von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist auszugehen, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit so verändert, dass die neue Aufgabe vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Dies kann sich aus einer Änderung des Arbeitsinhalts, einem Wechsel des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit oder aus einer Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation ergeben.
Überschreitet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich nicht die Dauer von einem Monat, ist zusätzlich eine erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände erforderlich, etwa hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeit, der technischen Ausstattung des Arbeitsplatzes oder umgebungsbedingter Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Diese gesteigerten Anforderungen dienen dazu, die nur temporäre Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs - insbesondere in kurzfristigen Vertretungs- und Aushilfsfällen - zu erleichtern; ein Zustimmungserfordernis besteht nur bei gravierender Änderung der äußeren Arbeitsbedingungen, beurteilt aus der Perspektive eines neutralen Beobachters.
Weisen die betroffenen Organisationseinheiten keine fachliche Spezialisierung auf und richtet sich die zu erbringende Leistung nach dem individuellen Bedarf der jeweils betreuten Person, ändert ein Wechsel zwischen diesen Einheiten die fachlichen Umstände der Arbeitsleistung grundsätzlich nicht. Der Wechsel der zu betreuenden Personen kann zwar das Gesamtbild der Tätigkeit beeinflussen und im Einzelfall erhebliche Bedeutung für die Bestimmung des Arbeitsbereichs erlangen, etwa wenn sich eine Pflegekraft aufgrund eines länger andauernden Betreuungsverhältnisses auf bestimmte Personen einzustellen hat. Dieser Umstand führt jedoch nicht bereits für sich genommen zur Annahme eines anderen Arbeitsbereichs, wenn den betreuten Personen keine bestimmten Pflegekräfte fest zugeordnet sind (vgl. BAG, 29.02.2000 - Az: 1 ABR 5/99).
Zu einer Änderung des Arbeitsbereichs kann es zudem kommen, wenn die Zuweisung einer Tätigkeit eine Änderung der organisatorischen Stellung des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebs mit sich bringt. Erforderlich ist eine den Arbeitnehmer berührende Änderung der organisatorischen Umgebung, die sich aus der Zusammenarbeit mit neuen Kollegen oder aus einer geänderten Arbeitsorganisation ergeben kann. Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen einer betrieblichen Einheit sind Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG, wonach der Betriebsrat auch die Interessen des einzelnen betroffenen Arbeitnehmers wahrt. Ein spürbar anderes „Arbeitsregime“ kann von Arbeitskollegen ausgehen, wenn es auf eine intensive Zusammenarbeit maßgeblich ankommt, etwa beim Wechsel vom Einzel- in den Gruppenakkord, oder von unmittelbaren Vorgesetzten, wenn diese über die Erteilung bloßer Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse wie Disziplinar- oder Beurteilungskompetenzen eigenverantwortlich ausüben (vgl. BAG, 17.06.2008 - Az: 1 ABR 38/07). Fehlt es an einer solchen engen, teamartigen Zusammenarbeit und verfügen die jeweiligen Vorgesetzten nicht über entsprechende Personalbefugnisse, liegt auch bei fester Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Organisationseinheit keine Änderung des Arbeitsregimes vor.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG, die sich gegen personelle Maßnahmen richteten, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVG durchgeführt hatte. Konkret war einerseits der kurzzeitige Einsatz einer Verwaltungsangestellten am Empfang einer Pflegeeinrichtung und andererseits der Wechsel von Pflegekräften zwischen verschiedenen, fachlich nicht spezialisierten Wohnbereichen strittig. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, es handele sich hierbei jeweils um zustimmungspflichtige Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG.Wann liegt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vor?
Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.Der Begriff des Arbeitsbereichs umfasst Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den betrieblichen Arbeitsablauf; er ist räumlich und funktional zu verstehen. Von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist auszugehen, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit so verändert, dass die neue Aufgabe vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Dies kann sich aus einer Änderung des Arbeitsinhalts, einem Wechsel des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit oder aus einer Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation ergeben.
Überschreitet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich nicht die Dauer von einem Monat, ist zusätzlich eine erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände erforderlich, etwa hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeit, der technischen Ausstattung des Arbeitsplatzes oder umgebungsbedingter Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Diese gesteigerten Anforderungen dienen dazu, die nur temporäre Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs - insbesondere in kurzfristigen Vertretungs- und Aushilfsfällen - zu erleichtern; ein Zustimmungserfordernis besteht nur bei gravierender Änderung der äußeren Arbeitsbedingungen, beurteilt aus der Perspektive eines neutralen Beobachters.
Wie ist der kurzzeitige Einsatz an einem Empfangsarbeitsplatz zu beurteilen?
Fällt in beiden betroffenen Tätigkeitsbereichen Publikumskontakt an, führt allein der Umstand, dass dieser Kontakt an einem Arbeitsplatz von Angesicht zu Angesicht und am anderen fernmündlich oder schriftlich erfolgt, nicht zu einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände. Der Publikumskontakt zählt in derartigen Konstellationen untrennbar zum Inhalt der zu erbringenden Verwaltungstätigkeit einer Einrichtung.Wie ist der Wechsel zwischen Wohnbereichen einer Pflegeeinrichtung zu beurteilen?
Die bloße räumliche Verlagerung eines Arbeitsplatzes innerhalb desselben Betriebsgebäudes, etwa verbunden mit einem Etagenwechsel, führt nicht zu einer Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Der Arbeitsort bestimmt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht durch die räumliche Lage des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebsgebäudes, sondern durch den Sitz des Betriebs und damit regelmäßig durch den Bezirk der politischen Gemeinde, in der sich das Betriebsgebäude befindet.Weisen die betroffenen Organisationseinheiten keine fachliche Spezialisierung auf und richtet sich die zu erbringende Leistung nach dem individuellen Bedarf der jeweils betreuten Person, ändert ein Wechsel zwischen diesen Einheiten die fachlichen Umstände der Arbeitsleistung grundsätzlich nicht. Der Wechsel der zu betreuenden Personen kann zwar das Gesamtbild der Tätigkeit beeinflussen und im Einzelfall erhebliche Bedeutung für die Bestimmung des Arbeitsbereichs erlangen, etwa wenn sich eine Pflegekraft aufgrund eines länger andauernden Betreuungsverhältnisses auf bestimmte Personen einzustellen hat. Dieser Umstand führt jedoch nicht bereits für sich genommen zur Annahme eines anderen Arbeitsbereichs, wenn den betreuten Personen keine bestimmten Pflegekräfte fest zugeordnet sind (vgl. BAG, 29.02.2000 - Az: 1 ABR 5/99).
Zu einer Änderung des Arbeitsbereichs kann es zudem kommen, wenn die Zuweisung einer Tätigkeit eine Änderung der organisatorischen Stellung des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebs mit sich bringt. Erforderlich ist eine den Arbeitnehmer berührende Änderung der organisatorischen Umgebung, die sich aus der Zusammenarbeit mit neuen Kollegen oder aus einer geänderten Arbeitsorganisation ergeben kann. Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen einer betrieblichen Einheit sind Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG, wonach der Betriebsrat auch die Interessen des einzelnen betroffenen Arbeitnehmers wahrt. Ein spürbar anderes „Arbeitsregime“ kann von Arbeitskollegen ausgehen, wenn es auf eine intensive Zusammenarbeit maßgeblich ankommt, etwa beim Wechsel vom Einzel- in den Gruppenakkord, oder von unmittelbaren Vorgesetzten, wenn diese über die Erteilung bloßer Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse wie Disziplinar- oder Beurteilungskompetenzen eigenverantwortlich ausüben (vgl. BAG, 17.06.2008 - Az: 1 ABR 38/07). Fehlt es an einer solchen engen, teamartigen Zusammenarbeit und verfügen die jeweiligen Vorgesetzten nicht über entsprechende Personalbefugnisse, liegt auch bei fester Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Organisationseinheit keine Änderung des Arbeitsregimes vor.
BAG, 21.04.2026 - Az: 1 ABR 10/25
ECLI:DE:BAG:2026:210426.B.1ABR10.25.0
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